Wenn Sie in Ihrem Unternehmen einen Vertrag zur Frühpensionierung oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, ergeben sich einige Fragen zur Weiterversicherung. Wir möchten Sie hierbei unterstützen und haben alle wichtigen Informationen für Sie zusammengefasst.
Weiterversicherung nach Beschäftigungsende
Nach dem Ende der Beschäftigung können Sie natürlich bei uns weiterversichert bleiben. Ihre Versicherung führen wir dabei ganz automatisch fort. Allerdings ergeben sich verschiedene Optionen, die sich ganz individuell gestalten.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld sind Sie über die Agentur für Arbeit versichert.
Sperrfrist & Ruhenszeit
Von der Bundesagentur für Arbeit (BA) kann eine Sperrfrist ausgesprochen werden. Diese beträgt normalerweise 12 Wochen. Die Versicherung besteht ab Beginn der Sperrzeit, auch wenn Sie kein Arbeitslosengeld erhalten.
Die Versicherungspflicht während der Sperrzeit gilt nicht, wenn gleichzeitig eine Ruhenszeit für Ihr Arbeitslosengeld besteht.
Während einer Ruhenszeit besteht keine Pflichtversicherung über die Bundesagentur für Arbeit, dementsprechend wird keine Beitragszahlung übernommen. Für diesen Zeitraum kann der Versicherungsschutz über eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung sichergestellt werden.
Sie sind verheiratet und Ihr Ehepartner ist selbst Mitglied der Mercedes-Benz BKK? Dann prüfen wir gerne die kostenfreie Familienversicherung für Sie.
Für die Familienversicherung ist vor allem das regelmäßige Gesamteinkommen des Familienversicherten von entscheidender Bedeutung. Dieses darf die monatliche Grenze von 505,00 € (2024) nicht überschreiten.
Entlassungsentschädigungen (auch 60+-Leistungen oder Überbrückungsgelder) werden unter Berücksichtigung des letzten regelmäßig erzielten Arbeitsentgeltes fiktiv auf die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses umgelegt. Der Zeitraum, in dem eine Familienversicherung nach dem Ende einer Beschäftigung nicht möglich ist, richtet sich nach der Höhe der Abfindung und dem zuletzt regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt.
Beispiel:
Ende der Beschäftigung zum 31.01.2024.
Abfindungssumme 240.000 €
Auszahlung am 31.01.2024
Letztes Bruttoarbeitsentgelt 6.000,00 €.
Berechnung:
6.000,00 € : 30 Tage = 200,00 € pro Tag
240.000,00 € : 200,00 € = 1.200 Tage
Für 1.200 Tage (= 40 Monate) besteht kein Anspruch auf eine Familienversicherung.
In diesem Beispiel ist die Familienversicherung für die Zeit vom 01.02.2024 bis 31.05.2027 ausgeschlossen.
Beitragsberechnung aus Abfindung
Nur während einer freiwilligen Weiterversicherung unterliegt Ihre Abfindung der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. In allen anderen Fällen zahlen Sie keine Beiträge aus Ihrer Abfindung.
Wird die Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Einmalzahlung oder in Raten gezahlt, ergeben sich Besonderheiten bei der Berücksichtigung für die Beitragsberechnung.
Die Abfindung wird aufgeteilt in einen "Arbeitsentgeltanteil" und einen "sozialen Anteil". Der "Arbeitsentgeltanteil" vergütet den vorzeitigen Wegfall des Arbeitsentgelts durch die frühere Aufgabe der Beschäftigung. Der "soziale Anteil" entschädigt für den Verlust sozialer Besitzstände, vor allem des Arbeitsplatzes.
Zur Beitragsbemessung wird nur der Arbeitsentgeltanteil herangezogen.
Die Abfindung wird nur so lange berücksichtigt, bis der Arbeitsentgeltanteil "aufgebraucht" ist. Der Arbeitsentgeltanteil berechnet sich nach den gleichen Grundlagen, die auch die Bundesagentur für Arbeit verwendet. Der Arbeitsentgeltanteil wird individuell nach Alter und Betriebszugehörigkeit errechnet und ergibt sich aus dieser Übersicht:
Tabelle zur Ermittlung der Entgeltanteile bei Abfindung
Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses in Jahren | bis 40 | ab 40 | ab 45 | ab 50 | ab 55 | ab 60 |
Betriebszugehörigkeit | ||||||
weniger als 5 Jahre | 60 | 55 | 50 | 45 | 40 | 35 |
5 und mehr Jahre | 55 | 50 | 45 | 40 | 35 | 30 |
10 und mehr Jahre | 50 | 45 | 40 | 35 | 30 | 25 |
15 und mehr Jahre | 45 | 40 | 35 | 30 | 25 | 25 |
20 und mehr Jahre | 40 | 35 | 30 | 25 | 25 | 25 |
25 und mehr Jahre | 35 | 30 | 25 | 25 | 25 | 25 |
30 und mehr Jahre | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 | |
35 und mehr Jahre | 25 | 25 | 25 | 25 |
Der monatliche Beitrag aus der Abfindung wird für den kürzesten der folgenden Zeiträume erhoben, also immer so, wie es für Sie am günstigsten ist:
- längstens so lange, bis der Arbeitsentgeltanteil aufgebraucht ist
- längstens bis zum Ablauf der normalerweise einzuhaltenden Kündigungsfrist des Arbeitgebers
- längstens für ein Jahr.
Beispiel:
Ein 52-jähriger Arbeitnehmer hat nach 23-jähriger Betriebszugehörigkeit am 31.01.2024 einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung geschlossen und erhält eine Abfindung von 180.000 €. Sein Arbeitsentgelt beträgt 3.000 € im Monat, seine Kündigungsfrist 7 Monate zum Monatsende. Die Abfindung wird wie folgt berücksichtigt:
180.000 € x 25 %* = 45.000 € Arbeitsentgeltanteil
* siehe Tabelle zur Ermittlung der Entgeltanteile bei Abfindung
45.000 € : 3.000 € = 15 Anzahl der Monate, in denen das zuletzt bezogene Arbeitsentgelt herangezogen wird
- längstens bis der Entgeltanteil verbraucht ist, hier bis zum 30.04.2025,
- längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitgebers, hier bis zum 31.08.2024,
- längstens für 1 Jahr bis zum 31.01.2025.
In diesem Beispiel ist der günstigste Zeitpunkt der 31.08.2024, bis zu dem die Beitragsermittlung aus der Abfindung in Höhe von 3.000,00 € monatlich erfolgt.
Auch wenn Sie Ihre Abfindung noch gar nicht erhalten haben, errechnen wir bereits fiktiv den Zeitraum, für den die Abfindung anzurechnen wäre. Erfolgt die Auszahlung innerhalb dieses Zeitraums, wird die Abfindung ab dem Auszahlungsmonat berücksichtigt. Wird die Abfindung erst danach ausgezahlt, so wird die Abfindung gar nicht bei der Beitragsberechnung angerechnet.
Auch weitere Einnahmen, die Sie erzielen, spielen bei der Beitragsberechnung eine Rolle. Alle Informationen zur Beitragsberechnung während der freiwilligen Versicherung finden Sie hier.
Haben Sie als Arbeitnehmer bereits ein Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt,
wird Ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung während der Anrechnungsphase der Abfindung der Höchstbeitrag sein. Dieser beträgt im Jahr 2023 insgesamt monatlich 932,67 € bzw. 962,59 € (inkl. Zuschlag für Kinderlose).
Die 60+ Leistung (auch 60,61,62+) ist eine besondere Vorsorgeform für Führungskräfte im Mercedes-Benz Konzern:
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60_plus_Leistungen.pdf 658 KB