Jeder Mensch kann durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung in die Situation geraten, dass er nicht mehr selbst entscheiden kann. Welche medizinische Behandlung wird gewünscht? Welche Maßnahmen werden ausdrücklich abgelehnt?
Eine Patientenverfügung sorgt für Klarheit. Über die medizinische Versorgung hinaus sind weitere Fragen zu regeln, die zum Beispiel die finanziellen Angelegenheiten des Patienten betreffen. Rechtsverbindliche Erklärungen können allein bevollmächtigte Personen für den Erkrankten abgeben. Wer sich rechtzeitig Gedanken macht und aufschreibt, welche Personen seines Vertrauens unter solch schwierigen Umständen die Verantwortung tragen sollen, sorgt aktiv vor.
Diese Dokumente sind sinnvoll:
Patientenverfügung:
Darin legen Sie fest, ob/wie Sie in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden möchten.
Vorsorgevollmacht:
Darin erklären Sie, wer ab wann und in welchen Fällen für Sie entscheiden soll. Diese Person/diese Personen sollten Ihr absolutes Vertrauen genießen, denn es erfolgt keine Kontrolle durch das Gericht.
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Vorsorgevollmacht 535 KB
Betreuungsverfügung:
Gibt es keine Vorsorgevollmacht oder weist diese Lücken auf, entscheidet ein Gericht, wer für Sie entscheiden darf. Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wer diese Person sein soll und wer nicht. Der Betreuer wird gerichtlich kontrolliert.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, die Vorsorgedokumente zu erstellen, je nachdem, wie viel Unterstützung Sie dabei wünschen. Hier ein paar Beispiele:
1. Sie verfassen sie selbst. Dabei helfen kostenlose Mustervordrucke und Textbausteine. Eine geeignete Quelle ist beispielsweise das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
2. Sie nutzen ein Onlineportal, das Ihnen – durch Fragen geführt – hilft, die Dokumente rechtswirksam zu erstellen. Aus Ihren Antworten erstellt der Anbieter ein individualisiertes Dokument. Auf Wunsch können Ihnen Ihre Vorsorgedokumente, inklusive aller Mehrfachausfertigungen für Ihre Bevollmächtigten, auch unterschriftsreif per Post zugesandt werden. Online erhalten Sie Hinweise und Erklärungen, auf deren Grundlage Sie Ihre Entscheidungen treffen können. Ein solches Onlineportal bietet zum Beispiel meinePatientenverfügung
3. Sie nutzen ein Formularheft wie zum Beispiel das von Stiftung Warentest. In solchen Vorsorgesets finden Sie ausführliche Informationen sowie Vorlagen für die gewünschten Dokumente.
4. Sie beauftragen kostenpflichtig einen Anwalt oder einen Notar, der Sie rechtssicher berät.
Auskunftserlaubnis/ Schweigepflichtentbindung:
Wann ist eine Entbindung von der Schweigepflicht nötig?
Vielleicht haben Sie das selbst schon erlebt: Ein Freund, ein Angehöriger, Ihr Ehe- oder Lebenspartner liegt nach einem Unfall schwer verletzt im Krankenhaus. Für Sie ist es selbstverständlich, den Ihnen nahestehenden Menschen in dieser Situation zu unterstützen, indem Sie sich beispielsweise um die Angelegenheiten mit der Krankenkasse kümmern. Sie rufen uns an oder kommen persönlich im Kundencenter vorbei. Und dann das: Ohne Vorlage einer Entbindung von der Schweigepflicht dürfen unsere Kundenberaterinnen und -berater nicht tätig werden, auch nicht, wenn Sie mit unserem Versicherten verheiratet oder verwandt sind. Aus Datenschutzgründen dürfen wir Ihnen erst dann personenbezogen Auskunft geben, wenn uns eine Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt. Dies gilt auch, wenn sich Eltern für ihre volljährigen familienversicherten Kinder erkundigen.
Aus diesem formlosen Schreiben, verfasst und unterzeichnet vom Versicherten, sollte hervorgehen, dass Sie berechtigt sind, die Interessen des Patienten wahrzunehmen.
Hier finden Sie einen Vordruck:
Ehe- und eingetragene Lebenspartner können sich im medizinischen Notfall gegenseitig vertreten. Mit Notfall ist beispielsweise ein Unfall, Bewusstlosigkeit oder eine schwerwiegende Erkrankung wie ein Schlaganfall oder Herzinfarkt gemeint, also eine Situation, in der eine Person nicht in der Lage ist, eigenständig zu entscheiden, welcher medizinischen Behandlung sie zustimmt und welche sie ablehnt.
Lange war die Rechtslage so, dass der Ehe- oder die Ehepartnerin derartige Entscheidungen nicht treffen durfte. Einzige Ausnahme: Es gab eine entsprechende schriftliche Vollmacht. Das neue Ehegattenvertretungsrecht beendete diesen Zustand, der in der Vergangenheit für viel Unverständnis und Unzufriedenheit gesorgt hat, auch bei unseren Versicherten.
Das sollten Sie wissen
Es geht um den Paragrafen 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das Vertretungsrecht gilt für Ehe- und eingetragene Lebenspartner, allerdings nur für maximal sechs Monate. In diesem Zeitraum ist die ärztliche Schweigepflicht dem Ehepartner gegenüber aufgehoben. Kann der Patient länger als ein halbes Jahr nicht selbst entscheiden, müsste ein gesetzlicher Betreuer oder eine Betreuerin eingesetzt werden. Das Vertretungsrecht bezieht sich ausschließlich auf medizinische Aspekte (Gesundheit/Pflege und Verträge in diesem Zusammenhang), Finanzgeschäfte und andere wichtige Alltagsangelegenheiten fallen nicht darunter; um sie dürfen sich Ehepartner ohne Vollmacht auch weiterhin nicht kümmern.
Um die Vertretung ausüben zu können, ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Darin wird dokumentiert, dass die Voraussetzungen für die Wahrnehmung erfüllt sind.
Die Vertretung ist ausgeschlossen, wenn
- die Ehepartner getrennt leben
- bekannt ist, dass der kranke Ehepartner die Vertretung ablehnt
- bereits eine andere Person in Gesundheitsangelegenheiten bevollmächtigt wurde
- es bereits eine gesetzliche Betreuung gibt
Vorsorgevollmacht weiterhin wichtig
Auch wenn Ehepartner durch das Gesetz mehr Rechte bekommen haben, ist es sinnvoll, rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht auszufüllen, denn das Vertretungsrecht ist zeitlich befristet und auf Entscheidungen rund um die Gesundheit beschränkt. Mit einer Vorsorgevollmacht (siehe Patientenverfügung zur Vorsorge im Notfall) stellen Sie sicher, dass sich dauerhaft eine Person Ihres Vertrauens um alle Ihre Angelegenheiten kümmern darf.
Rolle der Ärzte und Kliniken:
Patienten müssen verständlich und umfassend informiert werden, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Diese Informationspflicht gilt auch für die mit der Behandlung verbundenen Kosten: Werden Behandlungskosten nicht von der Krankenkasse übernommen, muss der Arzt den Patienten vor dem Beginn der Behandlung entsprechend informieren. Patienten müssen umfassend über eine bevorstehende konkrete Behandlungsmaßnahme und über eventuelle Risiken aufgeklärt werden. Damit sich der Patient in Ruhe entscheiden kann, muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden, eine schriftliche Aufklärung allein reicht nicht. Dies gilt auch für Patienten, die aufgrund ihres Alters oder ihrer geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, allein über die Behandlungsmaßnahme zu entscheiden.
Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird in einem eventuellen Gerichtsprozess zu Lasten des Arztes unterstellt, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.
Patienten haben grundsätzlich das Recht, ihre Patientenakte einzusehen. Nur unter strengen Voraussetzungen darf dieser Wunsch mit einer Begründung abgelehnt werden.
Rolle der Krankenkassen:
Kranken- und Pflegekassen sind verpflichtet, Versicherte dabei zu unterstützen, Schadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern durchzusetzen, z. B. durch medizinische Gutachten. Krankenkassen müssen innerhalb von drei Wochen, bei Einschaltung des medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen, über einen Leistungsantrag entscheiden. Bei vertragszahnärztlichen Anträgen hat die Krankenkasse innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, der Gutachter muss innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
Bundesministerium für Gesundheit
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse erfahren Sie nicht automatisch, welche Leistungen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt abrechnet und welche Kosten damit verbunden sind.
Wenn Sie dies wünschen, können Sie von der Arzt-, Zahnarztpraxis oder dem Krankenhaus eine Patientenquittung mit Kosten- und Leistungsinformationen in verständlicher Form erhalten. Dabei haben Sie die Wahl: Lassen Sie sich in der Arztpraxis entweder direkt im Anschluss an die Behandlung oder nach Ablauf des Abrechnungsquartals eine Patientenquittung ausstellen. Für die quartalsweise schriftliche Unterrichtung wird eine Gebühr von einem Euro erhoben. Möchten Sie die Patientenquittung per Post zugeschickt bekommen, müssen Sie die Versandkosten übernehmen.
Zusätzlich können Sie auch von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse auf Antrag Informationen über die von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten erhalten.
Auf der Patientenquittung finden Sie eine Aufstellung aller Leistungen und Kosten in übersichtlicher Form. Damit können Sie besser nachvollziehen, welche Leistungen zu welchen Kosten Ihre Ärztin oder Ihr Arzt erbracht hat.
Mehr erfahren Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit
Patientinnen und Patienten suchen neutrale und verlässliche Informations- und Beratungsangebote zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Themen. Nachdem Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung über mehrere Jahre in Modellprojekten erprobt wurden, sieht sie das Sozialgesetzbuch seit dem 1. Januar 2011 als eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Ziel ist es, für mehr Transparenz im Gesundheitswesen zu sorgen und Patientinnen und Patienten in der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen. Finanziert werden die mittlerweile bundesweit kostenfrei zur Verfügung stehenden Beratungsstellen vom Spitzenverband der Krankenkassen.
Hinter dem Namen "Unabhängige Patientenberatung Deutschland" (UPD) verbergen sich 21 regionale Beratungsstellen, die sich als Wegweiser und Lotse durch das Gesundheitssystem verstehen und Ratsuchenden eine neutrale und von Krankenkassen, Ärzten, Therapeuten etc. unabhängige Beratung, Information und Unterstützung bieten. Beratungsbedarf kann vor, während oder nach einer Behandlung bestehen. Beraten werden Gesunde und Kranke sowie deren Angehörige. Neben den regionalen Beratungsstellen umfasst das Angebot auch ein kostenfreies bundesweites Beratungstelefon in den Sprachen Deutsch, Türkisch und Russisch.
Unabhängige Patientenberatung
"Woran erkennt man eine gute Arztpraxis?" - Unter dem gleichnamigen Titel ist eine Checkliste für Patientinnen und Patienten zusammengestellt worden. Vertreter des Patientenforums sowie des Ärztlichen Zentrums für Qualität in der Medizin haben sie erarbeitet, um Interessenten darüber zu informieren, welche Standards für Ärzte und Praxen üblich sind und eingefordert werden können. Das Patientenforum ist ein Zusammenschluss großer Selbsthilfedachverbände, das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin eine Einrichtung von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung.
Wir wünschen Ihnen, dass Sie für sich möglichst viele Fragen mit „ja" beantworten können:
- Nimmt der Arzt mich und mein spezielles gesundheitliches Problem ernst?
- Erhalte ich eine umfassende und verständliche Aufklärung?
- Erhalte ich von meinem Arzt weiterführendes Informationsmaterial und Informationen über Hilfsangebote?
- Kann ich gemeinsam mit meinem Arzt über die Art meiner Behandlung entscheiden, bzw. unterstützt mein Arzt mich darin, eine Entscheidung zur Behandlung treffen zu können?
- Werde ich von Arzt und Praxispersonal freundlich und respektvoll behandelt?
- Erhalte ich ohne Probleme Zugang zu meinen Patientenunterlagen?
- Akzeptiert mein Arzt, dass ich im Zweifelsfall eine zweite Meinung einholen möchte?
- Wird in der Praxis meine Intimsphäre gewahrt?
- Wird in der Praxis der Schutz meiner persönlichen Daten gewahrt?
- Bietet mein Arzt eine Praxisorganisation, die mir den Arztbesuch erleichtert?
- Sind Qualitätsmaßnahmen in der Praxis meines Arztes für mich als Patient erkennbar?
Tag für Tag werden Patienten in Arztpraxen und Krankenhäusern behandelt – ärztliche Routine. Nicht immer endet eine solche Behandlung mit dem Erfolg, den sich der Patient von einer Therapie oder Operation erhofft hat. Ist dies der Fall, ist jedoch nicht automatisch von einem Behandlungsfehler auszugehen. Jeder medizinische Eingriff birgt ein Risiko in sich, über das Sie vorher selbstverständlich umfassend aufgeklärt werden müssen. Auch gibt es keine hundertprozentige Garantie für eine Heilung oder Besserung. Oft genug ist es erforderlich, dass Ärzte und Juristen die Frage miteinander klären müssen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, kein leichtes Unterfangen. Welche Rechte haben Sie als Patient, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten? Was sollten Sie tun?
Was ist ein Behandlungsfehler?
Mit Behandlungsfehler ist eine nicht angemessene, zum Beispiel nicht sorgfältige, nicht richtige oder nicht zeitgerechte Behandlung eines Arztes gemeint. Er kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit betreffen, auch etwas, was ein Arzt unterlassen, also nicht getan hat. Es geht um Vorbeugung einer Krankheit, Diagnose, Therapiewahl, Behandlung und Nachsorge.
Der Fehler kann rein medizinischer Art sein oder sich auf organisatorische Fragen beziehen. Auch fehlende oder unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung über medizinische Eingriffe und ihre Risiken zählen zu Behandlungsfehlern.
Anspruch auf Schadenersatz?
Verletzt ein Arzt seine Sorgfaltspflicht und entsteht daraus ein Schaden für den Patienten, ist der Arzt zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet (zum Beispiel zusätzliche Pflegekosten, Fahrkosten, eventuell auch eine Rente). Es kann auch Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Die meisten Schadenersatzfälle werden außergerichtlich von den Gutachter- und Schlichtungskommissionen der Ärztekammern geregelt.
Die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern gibt Auskunft über Schlichtungsverfahren und präsentiert Fallbeispiele.
Anschriften und Telefonnummern der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen finden Sie bei der Bundesärztkammer.
Sollte sich der Verdacht eines Behandlungsfehlers bestätigen, beraten wir Sie gerne.
Ihr Wegweiser bei vermuteten Behandlungsfehlern:
Wann immer Sie einen Behandlungsfehler vermuten, sprechen Sie mit Ihrem Arzt darüber, am besten in Gegenwart von Zeugen. Im Fall eines mangelhaften Zahnersatzes wenden Sie sich bitte ebenfalls an Ihren Zahnarzt und geben Sie ihm die Möglichkeit der kostenlosen Nachbesserung. Sprechen Sie auch mit uns und informieren Sie uns rechtzeitig, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. Bei Behandlungsfehlern stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Da wir wissen, wie schwierig es im Einzelfall sein kann, seine Rechte geltend zu machen, können Sie sich auf unsere Unterstützung – im Rahmen unserer Möglichkeiten - verlassen.
Schadenersatzansprüche geltend zu machen ist häufig ein steiniger und langwieriger Weg, der dem Patienten viel Kraft, hohe Motivation und enormes Durchhaltevermögen abverlangt. Wer bereit ist, diesen Weg zu gehen, muss wissen, dass er verpflichtet ist, sowohl den Behandlungsfehler als auch den daraus entstandenen Schaden zu beweisen. Die Beweispflicht liegt also beim Patienten, nicht beim Arzt.
Um den Behandlungsfehler nachzuweisen, empfiehlt es sich, die maßgeblichen Bestandteile der Behandlung schriftlich zu dokumentieren. Erstellen Sie ein Gedächtnisprotokoll mit allen wesentlichen Informationen zur Behandlung wie:
- Behandlungstermine
- Gesprächsinhalte
- Beschwerden
- Diagnosen
- Medikamente und Anwendungen
- Namen und Anschriften aller Ärzte sowie möglicher Zeugen
Die Dokumentation sollte auch beinhalten, welchen Behandlungsfehler Sie dem Arzt vorwerfen und welche gesundheitlichen Schäden (körperliche und psychische) eingetreten sind, bzw. welche Folgen sie für ihr berufliches und privates Leben haben.
Als Patient haben Sie Anspruch darauf, die Behandlungsunterlagen einzusehen. Darin sind die wesentlichen Behandlungsschritte und der Verlauf der Therapie dokumentiert. Besorgen Sie sich Kopien davon und lassen Sie sich die Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigen. Ist ein Patient verstorben, können die Angehörigen Einsicht in die Patientenakte nehmen, um Schadenersatzansprüche zu prüfen und geltend zu machen.
Rechnungen aufbewahren
Bewahren Sie alle Rechnungen auf, die geeignet sind, einen entstandenen materiellen Schaden nachzuweisen, zum Beispiel über
- Zuzahlungen für Medikamente
- Verdienstausfall
- Mehraufwendungen für Fahrkosten
Liegen uns ausführliche Informationen zu Ihrem vermuteten Behandlungsfehler vor, fordern wir beim Medizinischen Dienst (MD) ein Gutachten an. Der MD prüft, ob der Verdacht eines Behandlungsfehlers begründet ist oder ob der eingetretene Gesundheitsschaden durch eine Komplikation hervorgerufen wurde.
Bei einem begründeten Verdacht erstellt der MD ein ausführliches Gutachten, das für den Patienten kostenlos ist. Mit diesem Gutachten können Sie eine außergerichtliche Einigung im Sinne eines Vergleiches mit der Haftpflichtversicherung anstreben. Wenn ein Vergleich nicht in Frage kommt, können Sie auch den Rechtsweg über ein Klageverfahren einschlagen, bei dem Sie sich auf jeden Fall anwaltlich vertreten lassen sollten.
Sie können Ihre Wahl zur Kostenerstattung auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen (z. B. Arzneimittel) beschränken.
Wie funktioniert die Kostenerstattung?
Beim Sachleistungsprinzip weisen Sie sich durch Ihre elektronische Gesundheitskarte als Mitglied der Mercedes-Benz BKK aus und erhalten dafür sämtliche notwendigen Leistungen. Demgegenüber werden Sie beim Kostenerstattungsprinzip als Privatpatient behandelt. Die erbrachten Leistungen rechnet der Behandler direkt mit Ihnen ab. Danach können Sie, wenn Sie die Kostenerstattung gewählt haben, die Privatrechnung bei uns einreichen, um den Kassenanteil erstattet zu bekommen. Bitte beachten Sie, dass eine Behandlung bei einem nicht zugelassenen Leistungserbringer grundsätzlich nicht erstattet werden kann. Erkundigen Sie sich vorab, ob die gewünschte Praxis oder Klinik eine entsprechende Kassenzulassung hat.
Weitere Informationen finden Sie hier
Wie wähle ich die Kostenerstattung?
Ihre Wahlentscheidung bestätigen Sie uns bitte schriftlich bevor Sie eine Leistung in Anspruch nehmen. Im Vorfeld möchten wir Sie dazu gerne ausführlich beraten. Auf dieser Basis haben Sie die Möglichkeit, eine freie und eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen.
Was ist besonders zu beachten?
Da bei einer Privatbehandlung andere Gebührenordnungen maßgebend sind als in der gesetzlichen Krankenversicherung, kommt es häufig vor, dass ein großer Teil der Privatrechnung nicht von uns erstattet werden kann. Für ambulante ärztliche Behandlungen erhalten Sie pauschal 30 % der erstattungsfähigen Kosten.
Außerdem können Sie die Kostenerstattung immer nur für mindestens einen gesamten Versorgungsbereich wählen. Wenn Sie sich z.B. bei Ihrem Hausarzt für die Kostenerstattung entscheiden, müssen Sie auch bei sämtlichen Fachärzten Ihre Behandlungen im Rahmen der Kostenerstattung durchführen lassen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie an die Wahl zur Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden sind. Sie müssten also für sämtliche Behandlungen in den von Ihnen gewählten Versorgungsbereichen mindestens ein Kalendervierteljahr lang in Vorleistung treten. Somit steigt Ihr finanzielles Risiko, falls sich Ihr Gesundheitszustand plötzlich verschlechtert.
Unser Tipp: Lassen Sie sich bitte unbedingt von uns beraten. Die Kolleginnen und Kollegen in unseren BKK-Kundencentern helfen Ihnen gerne weiter.
Bei vielen Krankheiten gibt es mehr als eine Behandlungsmöglichkeit. Manchmal ist keine der Alternativen ideal, jede hat ihre Vor- und Nachteile. Dann hängt es stark von der persönlichen Situation und den eigenen Wünschen ab, was die beste Wahl ist. Um Orientierung zu bekommen und Entscheidung zu treffen, hilft es oft sich zu informieren und beraten zu lassen. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.