Befreiung von der Zuzahlung

Zuzahlungen und Belastungsgrenzen

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind generell von allen Zuzahlungen befreit (außer bei Zahnersatz, Kieferorthopädie und Fahrkosten). Hier erfahren Sie, welche Regelungen für Versicherte über 18 Jahre gelten.

Maßgebend sind alle Bruttoeinnahmen, so z. B. Lohn, Gehalt, Weihnachtsgeld, Renten, Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung.

Dazu gehören ebenso alle sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt, auch wenn sie steuerfrei sind. Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und die Ihres Ehe-/Lebenspartners mit angerechnet.

Nicht dazu gehören Grundrenten nach dem BVG und entsprechende Renten oder Beihilfen nach dem BEG. Erhalten Sie oder einer Ihrer Angehörigen

  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und der Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
  • ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder anderen Gesetzen
  • oder werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von Trägern der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen,

wird als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes
nach dem SGB XII in Ihrem Bundesland herangezogen. Die Regelleistung für Bürgergeld-Bezieher beträgt derzeit 563 €.

Um Sie finanziell nicht zu überfordern, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Zuzahlungen nur bis zu einem Betrag in Höhe von 2% Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten sind.

Die Bruttoeinnahmen der mit dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und des eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz werden mit herangezogen. Hierbei werden die Gesamtbruttoeinnahmen um 15% der jährlichen Bezugsgröße (2024 = 6363,00 €) für den ersten und um 10% (2024 = 4242,00 €) für jeden weiteren Angehörigen vermindert. Bei Kindern erfolgt die Kürzung in Höhe des Kinderfreibetrages: 2024 = 9312,00 €).

Für einige Personengruppen, z. B. Empfänger von Bürgergeld, gelten besondere Regelungen zur Bestimmung der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Wer wegen einer schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung ist, braucht – auf Antrag – nur Zuzahlungen bis zu 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu leisten. Sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen, gilt die niedrigere Zuzahlungsgrenze für alle anfallenden Zuzahlungen.

Bitte füllen Sie den Antrag aus und schicken ihn unterschrieben an uns zurück. Sollten bei Ihnen eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegen, erhalten Sie darüber kostenfrei eine Bescheinigung bei Ihrem Arzt. Fügen Sie diese ärztliche Bescheinigung diesem Antrag bei.

Antrag einreichen. So geht`s!

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Wenn Sie krankheitsbedingt höhere Ausgaben haben als die große Mehrheit der Steuerzahler mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichem Familienstand, dann können Sie dies als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen, vorausgesetzt:

  • niemand sonst leistet für diese Krankheitskosten Ersatz, also z.B. Arbeitgeber, Krankenkasse, Zusatzversicherung,
  • die Krankheitskosten gehen über eine bestimmte "zumutbare Belastung" hinaus.
     

Die zumutbare Eigenbelastung beträgt je nach Einkommen und Familienstand 1-2 Prozent (Familien mit mehr als zwei Kindern) bis zu maximal 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte (Familien ohne Kinder und mit hohem Einkommen).

In einer Steuererklärung können Sie folgende Krankheitskosten steuermindernd gelternd machen:

  • Zuzahlungen für rezeptpflichtige und rezeptfreie Medikamente
  • Eigenanteil von Krankenhausaufenthalten
  • Aufwendungen für Zahnersatz und Kieferorthopädie, die über den Kassenanteil hinausgehen
  • Kosten für Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte etc.)
  • Ausgaben für Heilmittel (z.B. Massagen, Bäder, Krankengymnastik etc.)
  • Fahrkosten zum Arzt, Masseur, Optiker oder zum Besuch erkrankter Familienmitglieder
  • Kurkosten (Reisekosten, Kurmittel, Kurtaxe)
  • Aufwendungen für Heilpraktiker
  • selbst bezahlte Rechnungen, wenn Sie einen Selbstbehalt- oder Beitragsrückgewähr-Tarif gewählt haben.
     

Ausgaben der individuellen Lebensführung (z.B. für Viagra oder die Anti-Baby-Pille) können nicht berücksichtigt werden.

Quittungen sammeln

Bewahren Sie Belege, mit denen Sie Ihre Ausgaben nachweisen können, auf und fügen Sie Ihrer Steuererklärung bei. Denken Sie auch an die Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit erkrankten Familienmitgliedern entstanden sind.

In der Regel akzeptiert das Finanzamt diese Rechnungen. In Ausnahmefällen empfiehlt es sich, ein ärztliches Attest vorzulegen, nämlich dann, wenn es um besondere, nicht alltägliche Aufwendungen geht.