Beitragssätze und Beitragsbemessung

Alle Informationen auf einen Blick

Beitragssätze

Krankenversicherung ab 01.01.2023 ab 01.01.2024
allgemein 14,6 % 14,6 %
ermäßigt 14,0 % 14,0 %
Zusatzbeitrag 1,3 % 1,7 %
  • Für Mitglieder mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen, mit anschließendem Anspruch auf Krankengeld
  • Für pflichtversicherte Rentner und Versorgungsbezieher gilt ebenfalls der allgemeine Beitragssatz.

Für freiwillige Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld bzw. für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates unserer Mercedes-Benz BKK haben in ihrer Dezembersitzung den Zusatzbeitrag von 1,7 % bestätigt. Unser Beitragssatz 2024 beträgt also insgesamt 16,3 %. Der vom Bundesgesundheitsministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt ebenfalls bei 1,7 %.

Rechengrößen & Bemessungsgrenzen

Art 2023 (monatlich) 2024 (monatlich)
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung 7.300 € (West) 7.100 € (Ost) 7.550 € (West) 7.450 € (Ost)
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 4.987,50 € 5.175,00 €
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 5.550,00 € 5.775,00 €
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 4.987,50 € 5.175,00 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.395 € (West) 3.290 € (Ost) 3.535 € (West) 3.465 € (Ost)
Geringfügigkeitsgrenze 520,00 € 538,00 €
Geringverdienergrenze 325,00 € 325,00 €
Mindestgrenze und Freibetrag für Versorgungsbezüge 169,75 € 176,75 €
Mindestbemessung freiwillige Krankenversicherung 1.131,67 € 1.178,33 €
Einkommensgrenze Familienversicherung 485,00 € 505,00 €

Die Beiträge der einzelnen Sozialversicherungszweige werden maximal aus diesem Betrag berechnet. Einnahmen die die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen bleiben grundsätzlich beitragsfrei.

Arbeitnehmer sind bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze versicherungspflichtig. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, entfällt die Versicherungspflicht. Für Personen, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Die Bezugsgröße ist die Grundlage vieler Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Die Bezugsgröße bildet das Durchschnittsentgelt in Deutschland aus dem vorletzten Kalenderjahr ab. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt, anders als in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, ein bundeseinheitlicher Wert. 

Übersteigt das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig nicht, so handelt es sich hierbei um einen Minijob. Für diese "geringfügige Beschäftigung" besteht keine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung, auch die Beiträge zur Krankenversicherung werden pauschal nur vom Arbeitgeber getragen.
Beiträge zur Rentenversicherung fallen an, sofern kein Antrag auf Befreiung gestellt wird.
Weitere Informationen zur Minijobs finden Sie hier

Die Geringverdienergrenze gilt für folgende Personen:

  • Auszubildende und Praktikanten, die in ihrer Berufsausbildung nicht mehr als 325 Euro verdienen
  • Versicherte, die ein freiwilliges soziales Jahr durchführen
  • Versicherte, die ein freiwilliges ökologisches Jahr durchführen
  • Versicherte, die beim Bundesfreiwilligendienst beschäftigt sind


Der Arbeitgeber zahlt für diese Personen die Beiträge zur Sozialversicherung alleine. 

Versorgungsbezüge sind nur dann beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie monatlich die Mindestgrenze erreichen. Für Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersvorsorge gilt ab dem 01.01.2020 zusätzlich ein Freibetrag in gleicher Höhe, allerdings zur Krankenversicherung. Nährere Informationen finden Sie unter Versorgungsbezüge.

Wenn keine Versicherungspflicht oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, wird der Versicherungsschutz über eine freiwillige Krankenversicherung abgedeckt. Für die Beitragsberechnung gilt eine einheitliche Bemessungsgrundlage, aus der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mindestens zu berechnen sind.

Weitere Informationen zur Versicherung finden Sie hier, auch speziell für Selbstständige.

Eine kostenfreie Familienversicherung ist immer dann möglich, wenn das regelmäßige Einkommen die Grenze zur Familienversicherung nicht übersteigt. 

Weitere Informationen

Beitragssätze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

ab 01.01.2023 ab 01.01.2024
Rentenversicherung 18,6 % 18,6 %
Arbeitslosenversicherung 2,6 % 2,6 %

Beitragssätze in der Pflegeversicherung

ab 01.01.2022 ab 01.01.2023 bis 30.06.2023
Pflegeversicherung 3,05 % 3,05 %
Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose* 0,35 % 0,35 %
*für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres

Beitragssätze in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023

Mitglieder ohne Kinder * 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,30%)
Mitglieder mit 1 Kind 3,40 % (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,70%)
Mitglieder mit 2 Kindern 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)
Mitglieder mit 3 Kindern 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil 1,20 %)
Mitglieder mit 4 Kindern 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%)
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,70%)

Die Abschläge gelten, solange alle zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind.
Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7 % (außer in Sachsen).

*gilt nicht für Kinderlose vor dem 1.1.1940 Geborene