Beitragssätze
Krankenversicherung | ab 01.01.2023 | ab 01.01.2024 |
allgemein | 14,6 % | 14,6 % |
ermäßigt | 14,0 % | 14,0 % |
Zusatzbeitrag | 1,3 % | 1,7 % |
Die Mitglieder des Verwaltungsrates unserer Mercedes-Benz BKK haben in ihrer Dezembersitzung den Zusatzbeitrag von 1,7 % bestätigt. Unser Beitragssatz 2024 beträgt also insgesamt 16,3 %. Der vom Bundesgesundheitsministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt ebenfalls bei 1,7 %.
Rechengrößen & Bemessungsgrenzen
Art | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) |
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung | 7.300 € (West) 7.100 € (Ost) | 7.550 € (West) 7.450 € (Ost) |
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 4.987,50 € | 5.175,00 € |
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | 5.550,00 € | 5.775,00 € |
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze | 4.987,50 € | 5.175,00 € |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.395 € (West) 3.290 € (Ost) | 3.535 € (West) 3.465 € (Ost) |
Geringfügigkeitsgrenze | 520,00 € | 538,00 € |
Geringverdienergrenze | 325,00 € | 325,00 € |
Mindestgrenze und Freibetrag für Versorgungsbezüge | 169,75 € | 176,75 € |
Mindestbemessung freiwillige Krankenversicherung | 1.131,67 € | 1.178,33 € |
Einkommensgrenze Familienversicherung | 485,00 € | 505,00 € |
Die Bezugsgröße ist die Grundlage vieler Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Die Bezugsgröße bildet das Durchschnittsentgelt in Deutschland aus dem vorletzten Kalenderjahr ab. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt, anders als in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, ein bundeseinheitlicher Wert.
Übersteigt das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig nicht, so handelt es sich hierbei um einen Minijob. Für diese "geringfügige Beschäftigung" besteht keine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung, auch die Beiträge zur Krankenversicherung werden pauschal nur vom Arbeitgeber getragen.
Beiträge zur Rentenversicherung fallen an, sofern kein Antrag auf Befreiung gestellt wird.
Weitere Informationen zur Minijobs finden Sie hier.
Die Geringverdienergrenze gilt für folgende Personen:
- Auszubildende und Praktikanten, die in ihrer Berufsausbildung nicht mehr als 325 Euro verdienen
- Versicherte, die ein freiwilliges soziales Jahr durchführen
- Versicherte, die ein freiwilliges ökologisches Jahr durchführen
- Versicherte, die beim Bundesfreiwilligendienst beschäftigt sind
Der Arbeitgeber zahlt für diese Personen die Beiträge zur Sozialversicherung alleine.
Versorgungsbezüge sind nur dann beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie monatlich die Mindestgrenze erreichen. Für Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersvorsorge gilt ab dem 01.01.2020 zusätzlich ein Freibetrag in gleicher Höhe, allerdings zur Krankenversicherung. Nährere Informationen finden Sie unter Versorgungsbezüge.
Wenn keine Versicherungspflicht oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, wird der Versicherungsschutz über eine freiwillige Krankenversicherung abgedeckt. Für die Beitragsberechnung gilt eine einheitliche Bemessungsgrundlage, aus der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mindestens zu berechnen sind.
Weitere Informationen zur Versicherung finden Sie hier, auch speziell für Selbstständige.
Beitragssätze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
ab 01.01.2023 | ab 01.01.2024 | |
Rentenversicherung | 18,6 % | 18,6 % |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 2,6 % |
Beitragssätze in der Pflegeversicherung
ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 bis 30.06.2023 | |
Pflegeversicherung | 3,05 % | 3,05 % |
Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose* | 0,35 % | 0,35 % |
Beitragssätze in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023
Mitglieder ohne Kinder * | 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,30%) |
Mitglieder mit 1 Kind | 3,40 % (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,70%) |
Mitglieder mit 2 Kindern | 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%) |
Mitglieder mit 3 Kindern | 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil 1,20 %) |
Mitglieder mit 4 Kindern | 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%) |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern | 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,70%) |