Unsere Versicherten haben zeitlich unbegrenzten Anspruch auf die Behandlung durch alle für gesetzliche Krankenkassen zugelassenen Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten - nach modernen anerkannten Behandlungs- und Heilmethoden.
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Sie suchen nach einem speziellen Arzt oder Zahnarzt in Ihrer Region? Der BKK ArztFinder unterstützt Sie bei der Arztsuche. Bei zusätzlichen Angaben einer Fachrichtung werden ausschließlich die gewünschten Fachärzte angezeigt.
Ärztliche Zweitmeinung
Bei vielen Krankheiten gibt es mehr als eine Behandlungsmöglichkeit. Manchmal ist keine der Alternativen ideal, jede hat ihre Vor- und Nachteile. Dann hängt es stark von der persönlichen Situation und den eigenen Wünschen ab, was die beste Wahl ist. Um Orientierung zu bekommen und Entscheidung zu treffen, hilft es oft sich zu informieren und beraten zu lassen. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
In Deutschland besteht das Prinzip der „Freien Arztwahl“ – das heißt, Sie können selbst entscheiden, an welche Arzt-, Zahnarzt- oder Psychotherapiepraxis sie sich wenden. Ärztinnen und Ärzte wiederum sind grundsätzlich verpflichtet, jeden Versicherten zu behandeln.
Für bestimmte, nicht eilige Operationen gibt es ein gesetzlich festgelegtes, so genanntes Zweitmeinungsverfahren. Das bedeutet: Eine Ärztin oder ein Arzt, die/der eine dieser Operationen empfiehlt, muss auf das Recht hinweisen, die Entscheidung für oder gegen den Eingriff noch einmal kostenlos mit einem anderen Spezialisten besprechen zu können. Zu den vom gesetzlichen Zweitmeinungsverfahren erfassten Operationen beraten verschiedene Ärzte zudem sehr unterschiedlich, wie Vergleiche gezeigt haben. Die einen raten schnell zu einer Operation, die anderen halten sich zurück. Manche Patientinnen und Patienten scheuen sich, ärztliche Empfehlungen zu hinterfragen. Das Zweitmeinungsverfahren soll sicherstellen, dass alle Patientinnen und Patienten die Möglichkeit haben, in Ruhe eine informierte Entscheidung zu treffen.
Dieses Verfahren gilt für folgende Operationen:
- Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
- Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
- Eingriff an der Wirbelsäule
- Eingriffe an Aortenaneurysmen
- Eingriffe zum Hüftgelenkersatz
- Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
- Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
- Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
- Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen
- Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
- Implantation einer Knieendoprothese
- Neu ab 01.10.2024: Eingriffen an Aortenaneurysmen
Der Anspruch von gesetzlich Versicherten auf eine zweite ärztliche Meinung besteht jetzt auch vor dem planbaren Einsatz eines Herzschrittmachers oder Defibrillators. Die sogenannten Zweitmeiner prüfen auf Wunsch einer Patientin oder eines Patienten, ob der empfohlene Eingriff auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich notwendig ist. Zudem beraten sie die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen.
Überprüfung von Behandlungsalternativen
Der Gemeinsame Bundesausschuss, oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, kurz auch G-BA genannt, sieht im Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung eine geeignete Möglichkeit für Patientinnen und Patienten, sich über die medizinische Notwendigkeit sowie zu medikamentösen und körperlich weniger eingreifenden Behandlungsalternativen beraten zu lassen. (Quelle: G-BA)
Häufige Fragen
Ja, Sie haben die freie Arztwahl. Allerdings müssen Sie die privatärztliche Behandlung selbst bezahlen – die Kostenerstattung durch gesetzliche Krankenkassen ist ausgeschlossen.
Mit Ihrer Gesundheitskarte haben Sie Anspruch auf gesetzliche Leistungen, sogenannte Kassenleistungen. Sie legen Ihre Karte einfach in der Praxis vor und werden ärztlich behandelt. Eine Rechnung erhalten Sie dafür nicht.
Wenn der Arzt oder die Praxis jedoch keine Kassenzulassung haben, werden Ihnen die Behandlungskosten privat in Rechnung gestellt und das in der Regel zu einem viel höheren Betrag als die Kassenleistung kosten würde. Für Privatleistungen gilt ein anderes Abrechnungssystem, nach dem die Kosten für Leistungen mit einem Mehrfachsatz (z. B. 2,3-fach oder 3,5-fach) angesetzt werden dürfen.
Unser Tipp: Lassen Sie sich am besten vor Beginn einer privatärztlichen Behandlung von uns zum Ablauf beraten.
Privatärzte oder Privatpraxen haben keine Zulassung, um die Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten über die Gesundheitskarte abrechnen zu können, weil sie aus unterschiedlichen Gründen keine Vereinbarung mit gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen haben.
Die Praxis muss Sie darauf im Voraus hinweisen. Eindeutig sind auch Hinweise im Internet oder auf Praxisschildern wie „nur privatärztliche Behandlung“, „nur Privatpatienten“ oder ähnlich. Wenn Sie sich als gesetzlich Versicherte/r privatärztlich behandeln lassen, übernimmt keine gesetzliche Krankenkasse die Kosten und Sie müssen selbst dafür aufkommen.
Auch Kassenärzte stellen Privatrechnungen aus. Es gibt eine Vielzahl von Ärzten und Praxen angebotener individueller Gesundheitsleistungen (IGeL), bei denen es sich nicht um eine Kassenleistung handelt. Wenn Sie eine Behandlung oder Untersuchung erhalten, die nicht über Ihre Gesundheitskarte abgerechnet werden kann, müssen die behandelnden Ärzte oder die Praxis Sie vorab darauf hinweisen. Weitere Informationen zu IGeL finden Sie hier: IGeL
Wir haben auch einige Zusatzleistungen im Angebot, die Ihnen von Ihrem behandelnden Arzt privat in Rechnung gestellt werden, an denen wir uns aber beteiligen können.
Unsere Extras
Gerne beraten wir Sie bei Fragen zur (privat)ärztlichen Behandlung.
Röntgenpass
In einem Röntgenpass wird dokumentiert, wann bei Ihnen Röntgenaufnahmen gemacht wurden. Ihr Vorteil: Wenn Sie den Pass bei jedem Arztbesuch dabei haben, können sich behandelnde Ärztinnen und Ärzte schnell einen Überblick über Ihre bisherigen Röntgenuntersuchungen verschaffen.
Den Röntgenpass unter BfS - Röntgen - Röntgenpass einfach herunterladen, Ihre Daten ergänzen, ausdrucken und zu Ihren Arztbesuchen mitnehmen.
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