Wir übernehmen die Kosten für ärztlich verordnete, apothekenpflichtige Arzneien und Verbandmittel, soweit sie nicht durch Gesetz oder durch die dazugehörigen Richtlinien ausgeschlossen sind.
Generika sind Nachahmerprodukte von Original-Präparaten, deren Patentschutz abgelaufen ist. Sie können weitaus preisgünstiger als Originale angeboten werden, weil der Hersteller für sie keine Grundlagenforschung betreiben muss. Eine einwandfreie Qualität ist gewährleistet, denn wie jedes Arzneimittel werden auch Generika vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für den Markt zugelassen. Voraussetzung für die Zulassung ist die therapeutische Gleichwertigkeit mit dem Originalpräparat.
Gesetzliche Krankenkassen schließen mit Arzneimittelherstellern Rabattverträge. Die Hersteller gewähren den Kassen für bestimmte Medikamente Nachlässe auf den Apothekenverkaufspreis.
Als Patient können Sie davon ausgehen, dass Ihr Arzt ein Interesse daran hat, Ihnen wirtschaftliche Arzneimittel zu verschreiben, da er bestrebt ist, sein Budget einzuhalten. Folglich wird er Ihnen häufig nur einen Wirkstoff und kein bestimmtes Arzneimittel verordnen. In diesem Fall trifft der Apotheker die Entscheidung, welches Präparat Sie bekommen. Existiert ein Rabattvertrag für diesen Wirkstoff mit unserer BKK, muss er Ihnen ein Medikament geben, für das der Vertrag gilt, vorausgesetzt, es ist lieferbar. Ist es nicht lieferbar oder gibt es keinen Vertrag, dann muss er Ihnen eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel geben. Die Apotheken werden automatisch über bestehende Rabattverträge informiert, an jedem Monatsersten erhalten sie dazu aktuelle Daten.
Die Qualität der Arzneimittel, für die unser Vertrag gilt, ist hervorragend. Wir haben Rabattverträge mit einigen Arzneimittelherstellern abgeschlossen. Hexal zum Beispiel ist als einer der größten deutschen Generika-Hersteller Marktführer und über eine breite Produktpalette in allen wichtigen Therapiegebieten vertreten.
Als Patient erhalten Sie plötzlich ein anderes als das bisher gewohnte Medikament. Es handelt sich um ein wirkstoffgleiches Präparat, das sich aber in Form, Farbe und Verpackung unterscheidet. Möglich wird dies durch die Aut-idem-Regel (Aut- idem = oder das Gleiche): Wenn Ihr Arzt das Aut-idem Kästchen auf dem Rezept nicht markiert (etwa durch Ankreuzen, Durchstreichen, Abhaken), ist das der Hinweis an den Apotheker, dass der Arzt lediglich einen Wirkstoff verschrieben hat, kein bestimmtes Medikament. In diesem Fall muss der Apotheker Ihnen eines der drei günstigsten Präparate mit diesem Wirkstoff gleicher Stärke und Zusammensetzung aushändigen.
In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann der Arzt auf einem ganz bestimmten Präparat bestehen und den Austausch in der Apotheke verhindern. Dazu muss er das Aut-idem-Kästchen auf dem Rezept durchstreichen. Bestimmte Wirkstoffe sind grundsätzlich von einem Austausch ausgeschlossen.
Sie haben die Möglichkeit, sich in der Apotheke für den Kauf des Wunsch-Medikaments zu entscheiden. Doch was nach mehr Wahlfreiheit klingt, ist mit hohen Mehrkosten für den Versicherten verbunden – für die entscheidet sich niemand gerne. Diese Mehrkosten zahlen Sie selbst. Und die sind zum Teil recht hoch.
Das Prinzip der Kostenerstattung funktioniert so, dass Sie zunächst den vollen Preis „vorstrecken“ und Sie dann nach Vorlage der ärztlichen Verordnung sowie der Originalquittung der Apotheke einen Teil der Kosten von uns erstattet bekommen.
Und so berechnet sich die Erstattung: Wir dürfen Ihnen maximal den Betrag erstatten, den wir auch bei Abrechnung direkt über Ihre Gesundheitskarte übernommen hätten. Vom Preis des Arzneimittels oder vom Festbetrag ziehen wir einen pauschalen Abschlag von 55 % für entgangene Rabatte und entstandene Mehrkosten und ggf. gesetzliche Zuzahlung ab.
Unsere Empfehlung: Nutzen Sie das qualitativ hochwertige Rabattarzneimittel. Wir haben mit einer Reihe namhafter Arzneimittelhersteller Rabatte für viele qualitativ hochwertige Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen vereinbart. Auch die Verbraucherzentralen raten: Lieber das Ersatzmedikament ausprobieren und bei Unverträglichkeit zum Arzt gehen. Der kann auf dem Rezept ankreuzen, dass das gewohnte Mittel abgegeben wird.
Zahlreiche Rabattarzneimittel sind ganz oder teilweise zuzahlungsfrei. Für viele Arznei- und Verbandmittel leisten Sie eine vom Gesetzgeber vorgesehene Zuzahlung, in der Regel zwischen fünf und zehn Euro je Packung. Diese Zuzahlung entfällt, wenn der Arzneimittelhersteller den Preis eines Medikaments so gestaltet, dass er mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt. Festbeträge geben die Höchstgrenze an, bis zu der die Krankenkassen Arzneimittel bezahlen. Senken die Hersteller ihre Preise nicht gleichzeitig, kann es sein, dass Sie für ein bisher zuzahlungsfreies Mittel plötzlich wieder einen Eigenanteil zahlen müssen.
Unser Extra für Sie!
Wir erstatten Ihnen die Kosten für rezeptfreie, apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie, wenn die Einnahme medizinisch notwendig ist und per Privatrezept von einem Arzt verordnet wurde. Sie erhalten die Kosten pro Arzneimittel in voller Höhe erstattet, maximal jedoch 100 € im Jahr für alle Medikamente dieser Art.
Ausgenommen sind Arzneimittel, deren Erstattung der Gemeinsame Bundesausschuss (dieses Gremium legt fest, welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen finanzieren dürfen) oder der Gesetzgeber nicht zulassen. Deren Kosten dürfen wir nicht erstatten.
Abrechnung:
Zur Erstattung der verauslagten Kosten lassen Sie uns einfach die spezifizierten Originalrechnungen der Apotheke und die ärztliche Verordnung zukommen (bei einem E-Rezept den Ausdruck der Arztpraxis oder Apotheke oder aus Ihrer E-Rezept-App heraus herunterladen). Der schnellste Weg dafür ist die Übermittlung per Mercedes-Benz BKK App. Das funktioniert ganz einfach:
1. App herunterladen: hier finden Sie die Links zu den App-Stores.
2. Über die App registrieren oder anmelden
3. Rechnung abfotografieren und übertragen - fertig!
Oder Sie nutzen unsere zentrale Postanschrift: Mercedes-Benz BKK, 28178 Bremen.