Nein. Nach einem Umzug oder Statuswechsel erhalten Sie von uns keine neue eGK mehr. Ihre persönlichen Daten werden beim Arztbesuch direkt auf dem Chip aktualisiert.
Vorausgesetzt, Sie haben uns Ihre aktuellen Daten mitgeteilt, werden diese in der Arztpraxis beim Einlesen Ihrer eGK auf dem Chip synchronisiert.
Das Online-Verfahren ist nicht nur bequem und spart Kosten, weil keine neue eGK produziert und verschickt werden muss, sondern verhindert auch Betrug. Durch den Onlineabgleich können verlorene oder gestohlene Karten sofort gesperrt werden.
Der Fehler liegt in der Praxissoftware, die quasi ihrer Zeit voraus ist: Die Software führt nämlich eine Prüfung auf so genannte Gesundheitsanwendungen durch, obwohl diese Anwendungen erst in Zukunft zugelassen werden. Von dem Fehler sind die Gesundheitskarten sämtlicher Krankenkassen betroffen.
Beim Einstecken der Karte erscheint der Hinweis: „Gesundheitsanwendung auf der eGK gesperrt“.
Sollten Sie beim Arztbesuch dieselbe Situation erleben, ist die Arztpraxis in der Pflicht, das Problem mit dem Software-Hersteller zu lösen.
Die Gesundheitskarten der Mercedes-Benz BKK entsprechen dem aktuellen Standard und sind voll funktionsfähig.
Die elektronische Gesundheitskarte enthält Pflichtangaben, wie sie auch auf der bisherigen Versichertenkarte gespeichert sind. Das sind vor allem Angaben zur Person:
- Name
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Anschrift
- Krankenversichertennummer
- Versichertenstatus (Mitglied, Familienversicherter oder Rentner)
Die elektronische Gesundheitskarte muss bei allen Versicherten ab 15 Jahren zur Identifikation mit einem Foto des Versicherten ausgestattet sein. Dadurch wird vor allem der Missbrauch der Karte, zum Beispiel bei Verlust, erheblich erschwert. Zudem enthält die neue Karte die Berechtigung zur Behandlung im europäischen Ausland, den so genannten Auslandskrankenschein. Dieser befindet sich als aufgedruckter Sichtausweis auf der Kartenrückseite.
Der Versicherte entscheidet, wer wann welche Daten lesen darf. Eine Ausnahme sind die Notfalldaten, die ein Arzt einsehen können muss, wenn der Betroffene zum Beispiel ohnmächtig ist. Zugriff auf die gespeicherten Daten hat also nur, wer vom Versicherten die Erlaubnis dazu hat und über eine Zugriffsberechtigung in Form eines elektronischen Heilberufsausweises verfügt. Das sind vor allem Ärzte, Zahnärzte und Apotheker. Der Umgang mit der elektronischen Gesundheitskarte unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Regeln. Bei Dateneinträgen, denen der Versicherte freiwillig zugestimmt hat, kann er jederzeit auch ihre Löschung verlangen. Um die erfolgten Zugriffe kontrollieren zu können, müssen die letzten 50 Zugriffe auf die Gesundheitskarte jeweils dort protokolliert werden.
Hinweis: Diese Funktion wird erst in einer weiteren Entwicklungsstufe der Gesundheitskarte aktiv.
Nein, es darf niemand auf die Daten der Gesundheitskarte zugreifen, der dazu nicht berechtigt ist. Die Berechtigung selbst ist gesetzlich geregelt. Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Gesundheitsdaten eines Arbeitnehmers oder Bewerbers einsehen zu können. Im Übrigen ist ein Zugriff auch gar nicht möglich. Denn selbst wenn ein Versicherter seine Einwilligung dazu geben würde, wäre ein unbefugter Dritter gar nicht in der Lage, auf die Daten zuzugreifen. Ihm fehlt die dazu notwendige Legitimation durch einen Heilberufsausweis, den streng reglementiert nur Angehörige von Heilberufen erhalten. Jeder unbefugte Zugriff von Dritten unterliegt dem Strafrecht.
Hinweis: Diese Funktion wird erst in einer weiteren Entwicklungsstufe der Gesundheitskarte aktiv.
Ja, jede und jeder Versicherte kann die auf seiner persönlichen Gesundheitskarte gespeicherten Daten einsehen und auch ausdrucken lassen. Allerdings ist auch hierzu - neben der Karte selbst - ein zweiter Schlüssel erforderlich. Konkret bedeutet das: Der Versicherte kann zum Beispiel seinen Hausarzt bzw. seinen Apotheker bitten, ihm gespeicherte Daten auszudrucken. Gesundheitskarte und elektronischer Heilberufeausweis des Arztes bzw. des Apothekers ermöglichen erst den Ausdruck.
Hinweis: Diese Funktion wird erst in einer weiteren Entwicklungsstufe der Gesundheitskarte aktiv.
Ja, ein Familienangehöriger kann sein elektronisches Rezept von einem Familienmitglied durch Mitgabe seiner Gesundheitskarte einlösen lassen. Bettlägerige Patienten erhalten also weiterhin problemlos die für sie wichtigen Verordnungen. Auch die Einlösung von Rezepten durch Versandapotheken wird möglich sein.
Hinweis: Diese Funktion wird erst in einer weiteren Entwicklungsstufe der Gesundheitskarte aktiv.
Ja, die Karte ist für eine andere Person wert- und nutzlos. Dafür sorgt die mehrfache Absicherung, die vor dem Missbrauch der Karte schützt: Das aufgedruckte Foto weist einen Versicherten zweifelsfrei als Inhaberin oder Inhaber der Karte aus. Außerdem ermöglicht erst die persönliche PIN-Nummer in Kombination mit einem elektronischen Heilberufeausweis den Zugriff auf die sensiblen, persönlichen medizinischen Daten.
Hinweis: Diese Funktion wird erst in einer weiteren Entwicklungsstufe der Gesundheitskarte aktiv.
Für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) benötigen wir ein Bild in Passfotoformat. Das Bild muss nicht von einem Fotografen gemacht werden, sollte aber gewisse Kriterien erfüllen.
Musterbilder können Sie hier anschauen.
Wenn das Bild über die Homepage der Mercedes-Benz BKK hochgeladen wird, darf die Datenmenge des Bildes 1MB nicht übersteigen. Es können nur JPG-, TIF-, PNG- oder BMP-Dateien hochgeladen werden.
Kriterien und Hinweise für die Bildauswahl:
- einteiliges Farbbild im Hochformat bzw. in einem verwendbaren Format ohne abgerundete Ecken
- die Abbildung zeigt einen menschlichen Kopf
- die Höhe der Gesichtsdarstellung auf dem Farbbild beträgt mindestens 32 mm (gemessen vom Haaransatz bis zum Kinn)
- das Gesicht ist zentriert auf dem Foto platziert
- das Gesicht ist in allen Bereichen klar und scharf abgebildet
- das Gesicht ist in allen Teilen gleichmäßig ausgeleuchtet
- die Bilddarstellung bietet eine ausreichende Helligkeit und ist ausreichend kontrastreich, um eine gute Farb-/Graustufen-Wiedergabe zu ermöglichen
- der Bildhintergrund bietet einen deutlichen Kontrast zu Gesicht und Haaren
- der Bildhintergrund zeigt keine störenden Konturen
- auf dem Bild sind keine weiteren Personen oder Gegenstände zu sehen
- die Hauttöne sind natürlich und ohne jeglichen Farbstich wiedergegeben, die Farben sind natürlich wiedergegeben
- das Bild kann in Farbe oder Schwarz-Weiß vorliegen
- das Bild zeigt eine Person mit einem neutralen Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund
- die Person schaut gerade in die Kamera
- die Augen sind geöffnet, deutlich sichtbar und nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt
- es sind keine spiegelnden Reflexe - z. B. durch Brillengläser - vorhanden, die den Erkennungswert des Gesichtes einschränken
- das Gesicht ist in vollem Umfang auf dem Bild zu erkennen und ohne Kopfbedeckung (Ausnahme Religionsgemeinschaften und geistliche Orden, die Kopfbedeckung darf die eindeutige Identifizierung nicht beeinträchtigen)
- auf dem Farbbild sind keine Uniformteile oder nach deutschem Strafrecht verbotenen Zeichen/Abzeichen zu sehen