Es gibt handfeste Argumente, die für eine Mitgliedschaft bei uns sprechen, einige erläutern wir in diesem Video ausführlich. Aber es gibt noch viel mehr.
Gute Gründe
Sie sind bereits bei uns versichert und möchten nun auch noch Ihre Angehörigen familienversichern?
Der schnellste Weg ist online: das spart Zeit und und Porto!
Einfach in unserer App oder unter "Meine Mercedes-Benz BKK" anmelden und in der Rubrik "Online-Formulare/Familienversicherung" das Web-Formular ausfüllen, abschicken, fertig! Es ist keine Unterschrift erforderlich. Wir kümmern uns um alles Weitere.
Sie sind noch nicht registriert? Dann sollten Sie das schnell nachholen. Unter "Meine Mercedes-Benz BKK" stehen viele Services für Sie bereit.
Sie möchten den Antrag lieber herunterladen und per Post verschicken?
Das geht natürlich auch. Bitte denken Sie daran, den Antrag an unsere zentrale Postadresse zu schicken: Mercedes-Benz BKK, 28178 Bremen.
Für einen Krankenkassenwechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung ist keine Kündigung erforderlich. Das Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen ersetzt die Kündigung. Es reicht, wenn die neue Krankenkasse die Beitrittsmeldung erhält, diese informiert dann die bisherige Krankenkasse über den Wechselwunsch.
Nur wer das gesetzliche Krankenversicherungssystem verlassen möchte, muss eine schriftliche Kündigung einreichen (z.B. bei einem Wechsel in die private Versicherung).
Wer mindestens 12 Monate Mitglied bei seiner bisherigen Krankenkasse war, kann die Krankenkasse wechseln. Hier ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende zu beachten.
Beispiel: am 15. Januar wird die Mitgliedschaft zu uns erklärt, die Mitgliedschaft kann dann am 1. April beginnen, sofern die oben beschriebene zwölfmonatige Bindungsfrist erfüllt wurde.
Ist die Bindungsfrist von zwölf Monaten noch nicht erreicht, kann der Wechsel erst nach Ablauf der Bindungsfrist erfolgen.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag anhebt.
Die Bindungsfrist von 12 Monaten muss hier nicht eingehalten werden. Das Sonderkündigungsrecht muss bis zum Ablauf des Monats ausgeübt werden (durch die Beitrittserklärung), für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben bzw. erhöht wird.
Beispiel: der Zusatzbeitrag wird am 1. Januar erhöht.
Das Sonderkündigungsrecht muss bis spätestens 31. Januar ausgeübt werden.
Der Kassenwechsel findet dann am 1. April statt.
Wechsel des Arbeitgebers:
Beim Wechsel des Arbeitgebers kann man sofort einer anderen Krankenkasse beitreten. Hier müssen keine Fristen eingehalten werden, auch die zwölfmonatige Bindung an die alte Krankenkasse besteht nicht. Dieses sofortige Krankenkassen-Wahlrecht gilt während der ersten 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn.