Mitglied werden

Komm zu uns. Ganz einfach. Zur Mercedes-Benz BKK

Jetzt Mitglied bei der Mercedes-Benz BKK werden. Mitarbeitende unserer Trägerunternehmen und zugehöriger Betriebe sowie ihre Familienangehörigen können bei uns Mitglied werden.

Mercedes-Benz BKK: So geht der Wechsel zu uns!

 

Mitglied werden und von den starken Leistungen profitieren. Das lohnt sich immer.

Ein junger Mann.

Einfach und schnell. Funktioniert online.

Noch unentschlossen? Lieber erst einmal Infos erhalten.

Aber warum eigentlich? Das sind unsere Vorteile.

Film ab!

Darum lohnt es sich! Einfach mal reinschauen und sich selbst davon überzeugen. 

Sie sind bereits bei uns versichert und möchten nun auch noch Ihre Angehörigen familienversichern?

Der schnellste Weg ist online: das spart Zeit und und Porto!

Einfach in unserer App oder unter "Meine Mercedes-Benz BKK" anmelden und in der Rubrik "Online-Formulare/Familienversicherung" das Web-Formular ausfüllen, abschicken, fertig! Es ist keine Unterschrift erforderlich. Wir kümmern uns um alles Weitere.

Sie sind noch nicht registriert? Dann sollten Sie das schnell nachholen. Unter "Meine Mercedes-Benz BKK" stehen viele Services für Sie bereit.

Sie möchten den Antrag lieber herunterladen und per Post verschicken? Das geht natürlich auch. Bitte denken Sie daran, den Antrag an unsere zentrale Postadresse zu schicken: Mercedes-Benz BKK, 28178 Bremen.

Nachdem wir Ihre Eintrittserklärung erhalten haben, schicken wir eine Mitgliedsbescheinigung an Ihren Arbeitgeber.
Ihre neue Gesundheitskarte senden wir Ihnen zu.

Grundsätzliche Kündigunsfristen:

Es gelten für alle pflicht- und freiwillig Versicherten einheitliche Kündigungsfristen. Nach einem Kassenwechsel sind Versicherte grundsätzlich 12 Monate an die Kasse gebunden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.
Beispiel:
Kündigung der bei der bisherigen Krankenkasse im April. Die Kündigung wird wirksam zum Ende des übernächsten Monats im aktuellen Jahr (Ende Juni). Die Mitgliedschaft bei der Mercedes-Benz BKK beginnt somit am 01. Juli des aktuellen Jahres.


Besonderheiten:

Sonderkündigungsrecht:
Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Bis zur erstmaligen Fälligkeit des neuen Beitrags muss dieses Sonderkündigungsrecht ausgeübt werden und wird mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

Aufnahme einer neuen Beschäftigung:
Sobald Sie eine neue Beschäftigung aufnehmen oder sich Ihr Versicherungsstatus ändert, können Sie ab diesem Tag und ohne eine schriftlichen Kündigung im Sofortwahlrecht die Krankenkasse wechseln.
Beispiel:
Sie informieren Ihre neue Kasse am 14. Januar. Der Beginn der neuen Beschäftigung ist der 01.02.  - Der Wechsel ist zum 01.02. möglich.