Der Verwaltungsrat der Mercedes-Benz BKK hat in seiner Dezembersitzung den Zusatzbeitrag von 1,7 % bestätigt. Der vom Bundesgesundheitsministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt bei 1,7 %. Der Zusatzbeitrag wird aus den beitragspflichtigen Einnahmen unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze prozentual berechnet.
Jedes Mitglied zahlt auch den Zusatzbeitrag. Seit 2019 wird dieser paritätisch finanziert. D.h. dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag je zur Hälfte aufteilen, gleiches gilt für den Beitrag aus der gesetzlichen Rente.
Ausnahmen bestehen für Personen, deren Beiträge regelmäßig durch Dritte gezahlt werden, z. B. Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,7 % gilt für folgende Personengruppen
- Bezieher von Arbeitslosengeld II
- Behinderte Menschen, die in Werkstätten tätig sind
- Auszubildende, deren Arbeitsentgelt monatlich unter 325 € liegt (Geringverdiener)
- Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren oder am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe
Wenn diese Personen weitere beitragspflichtige Einnahmen aus z. B. Renten, Versorgungsbezügen oder Arbeitsentgelt beziehen, gilt der individuelle Zusatzbeitragssatz für diese Einkünfte.
Wenn Sie bei uns als Rentner pflichtversichert sind, ändert sich der Beitragssatz aus Ihrer Rente immer erst mit einer Verzögerung von zwei Monaten. Gleiches gilt für Beiträge aus Versorgungsbezügen, die durch die Zahlstelle abgeführt werden. Diese Vorlaufzeit benötigen die Rentenversicherungsträger und die Zahlstellen für die technische Umsetzung.
Falls Beiträge aus Versorgungsbezügen, einer Direktversicherung oder einem Versorgungskapital von Ihnen selbst an die Mercedes-Benz BKK gezahlt werden, tritt keine zeitliche Verzögerung ein.
2024 liegt der Zusatzbeitrag bei 1,7 %.
Bei Erhöhung des Zusatzbeitrages haben Sie ein Sonderkünidgungsrecht. Das Sonderkündigungsrecht besteht bis zum Ende des Monats in dem der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wurde. Sind Sie zu spät über die Erhöhung informiert worden, besteht das Sonderkündigungsrecht einen Monat lang nach Hinweis der Krankenkassen.
Werden Beiträge aus Versorgungsbezügen durch die Zahlstelle einbehalten, so wird der geänderte kassenindividuelle Zusatzbeitrag mit einer Verzögerung von zwei Monaten wirksam.
Falls Beiträge aus Versorgungsbezügen, einer Direktversicherung oder einem Versorgungskapital von Ihnen selbst an die Mercedes-Benz BKK gezahlt werden, tritt keine zeitliche Verzögerung ein.
Der Beitrag für Studenten und Schüler errechnet sich weiterhin aus 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes. Ab 01.01.2024 beträgt dieser weiterhin 10,22 %. Zusätzlich gilt auch für Studenten und Fachschüler der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, wodurch der bundeseinheitliche Beitrag entfällt. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden somit insgesamt aus 11,52 % berechnet.