Online-Zugangsgesetz (OZG)

Unsere Services für Sie

Durch das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) soll die Interaktion zwischen Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen mit der Verwaltung in Zukunft deutlich schneller, effizienter und nutzerfreundlicher werden.

Hier finden Sie viele Anträge und Formulare. Diese können Sie online ausfüllen, speichern und über das Online-Kundencenter „Meine Mercedes-Benz BKK“ an uns übertragen. Nutzen Sie dafür einfach Ihr digitales Postfach.

Bitte nutzen Sie das Formular nur, wenn Sie die Kostenerstattung nach § 13 SGB V gewählt haben.

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in bestimmten Situationen straffrei. Die Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenkasse übernommen werden.

Erfolgt der Schwangerschaftsabbruch aus kriminologischen oder medizinischen Gründen, werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen und von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin über die elektronische Gesundheitskarte abgerechnet. Ein vorheriger Antrag auf Kostenübernahme ist nicht erforderlich. Dies ist in den beiden folgenden Konstellationen der Fall:

  • Ist der Abbruch der Schwangerschaft aus ärztlicher Sicht notwendig, um eine Gefahr für Ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung Ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch. Eine Beantragung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse ist in diesem Fall nicht nötig, da der Arzt oder die Ärztin die notwendige Feststellung trifft.
  • Soll die Schwangerschaft beendet werden, weil sie Folge einer Straftat (Vergewaltigung) ist, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind. Eine Beantragung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse ist in diesem Fall nicht nötig, da der Arzt oder die Ärztin die entsprechenden Feststellungen treffen.

Bei Schwangerschaftsabbrüchen, die nicht aus kriminologischen oder medizinischen Gründen erfolgen, ist der Abbruch bei vollständiger Erfüllung der folgenden Voraussetzungen zwar rechtswidrig, aber nicht strafbar: 

  • Sie verlangen den Abbruch ausdrücklich.
  • Sie weisen der Ärztin oder dem Arzt durch die Bescheinigung einer anerkannten Konfliktberatungsstelle nach, dass Sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff bei einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle haben beraten lassen.
  • Eine Ärztin oder ein Arzt nimmt den Abbruch vor.
  • Seit der Empfängnis sind höchstens 12 Wochen vergangen.

Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall die Kosten für:

  • die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft
  • die ärztliche Behandlung mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf

Die Kosten für die ärztliche Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs selbst sowie für die medizinische Nachsorge werden nicht von der Krankenkasse übernommen.
Wenn Sie jedoch kein oder ein geringes Einkommen haben, können Sie in bestimmten Fällen bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Kostenübernahme für diese Leistungen beantragen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie als sozial bedürftig gelten.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse besteht, wenn

  • Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben und
  • Ihnen nach Prüfung durch die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für den Schwangerschaftsabbruch aus finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Die genauen Voraussetzungen und Einkommensgrenzen dafür erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Eine nicht zumutbare Kostenbelastung liegt für Sie insbesondere vor, wenn Sie

  • Hilfe zum Lebensunterhalt ("Sozialhilfe") oder
  • Arbeitslosengeld II beziehen;
  • eine Behinderung haben und Ausbildungsförderung erhalten (Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung von Menschen mit Behinderungen) oder
  • eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ("Bafög") oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen;
  • in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung untergebracht sind und die Kosten hierfür von der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden.
     

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