Ein älteres Paar

Rentner

Auch im Ruhestand sind Sie bei uns gut aufgehoben, wenn es um Ihre Kranken- und Pflegeversicherung geht. Gesund alt zu werden wünschen sich wohl die meisten Menschen. Dabei unterstützen wir Sie. Und natürlich sind wir im Krankheitsfall mit starken Versorgungsangeboten für Sie da.

Wenn Sie einen Rentenantrag stellen wollen, interessiert es Sie sicherlich, wie es um Ihre Krankenversicherung bestellt ist. Wahrscheinlich wird es eine Weile dauern, bis über Ihren Rentenantrag entschieden ist. Hier erhalten Sie schon frühzeitig alle Informationen über Ihre weitere Krankenversicherung.

Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Voraussetzung für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist, dass Sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags bei einer gesetzlichen Krankenversicherung mindestens 90 % der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens in einer gesetzlichen Krankenkasse, z.B. unserer BKK, als Mitglied oder Familienangehöriger, versichert waren (Vorversicherungszeit). Wenn Sie Kinder haben, werden Ihnen pro Kind 3 Jahre pauschal auf die Vorversicherungszeiten angerechnet. Sobald Sie einen Rentenantrag stellen, erhalten wir hierüber eine Nachricht und prüfen bereits Ihre Weiterversicherung. Kommt für Sie die KVdR nicht zu Stande, so können Sie natürlich weiterhin freiwilliges Mitglied der Mercedes-Benz BKK bleiben.

Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner beginnt frühestens mit dem Tage des Rentenantrages - es sei denn, Sie sind noch als Beschäftigter oder Bezieher von Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder ähnlichen Leistungen versichert.

Die Bestimmungen zur Krankenvesi­cherung gelten auch für die Pflegeversicherung.

Die KVdR ist ausgeschlossen, wenn Sie

  • hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind,
  • versicherungsfrei sind, z.B. als Beamter, Richter,
  • neben dem Rentenbezug arbeiten und durch die Beschäftigung krankenversichert sind, als Arbeitslosengeldbezieher pflichtversichert sind,
  • sich von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen oder
  • von Ihrem Wahlrecht im Rahmen der Gesetzesänderung zum 01.04.2002 Gebrauch gemacht haben, weiterhin freiwilliges Mitglied bleiben zu wollen.
     

Trifft keiner dieser Fälle zu, tritt die Krankenversicherungspflicht als Rentner ein.

Beiträge für Rentner

In der KVdR sind Beiträge aus der gesetzlichen Rente, der Auslandsrente, den Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen zu zahlen.
Für die Renten und Versorgungsbezüge gilt der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung, zuzüglich des Zusatzbeitrages. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung.

An den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (inkl. Zusatzbeitrag) aus der gesetzlichen Rente beteiligt sich der Rentenversicherungträger zur Hälfte.

Bitte beachten Sie, dass sich eine Veränderung des Zusatzbeitrags für pflichtversicherte Rentner erst mit einer zweimonatigen Verzögerung auswirkt. 
 

Beiträge aus Rente

Rente (Brutto) 2.000,00 €
Beitragssatz in der Krankenversicherung 16,3 % inkl. 1,7% Zusatzbeitrag
Ihr Eigenanteil (8,15 %) 163,00 €
Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers (7,95%) 163,00 €
Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung 326,00 €
Beitragssatz Pflegeversicherung 3,4 % / 4,0 %*
Ihr Eigenanteil zur Pflegeversicherung 68,00 € / 80,00 €
Ihr Gesamtbeitrag Kranken- und Pflegeversicherung 231,00 € / 243,00 €

*Kinderlose Versicherte zahlen ab dem 23. Lebensjahr einen Zuschlag von 0,6 %

Beiträge für Rentenantragsteller

Besteht keine anderweitige, vorrangige Versicherung und sind die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt, beginnt die Mitgliedschaft frühestens mit dem Tag, an dem Sie den Rentenantrag stellen. Waren Sie bei Rentenantragstellung familienversichert, wird die Versicherung als Rentenantragstellerversicherung fortgeführt.

Grundsätzlich sind vom Tag der Rentenantragstellung bis zur Bewilligung der Rente von Ihnen Beiträge zu zahlen.

Sie brauchen allerdings keine Beiträge zu zahlen,

  • wenn Sie Witwen- oder Waisenrente beantragt haben und der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt hatte,
  • wenn für Sie ohne die Versicherungspflicht als Rentenantragsteller eine Familienversicherung bestehen würde


Wenn Sie Beiträge als Rentenantragsteller zahlen müssen, gelten für Sie die gleichen Grundsätze wie bei einer freiwilligen Versicherung. Alle Infos finden Sie hier. Das gleiche gilt für Sie, wenn bei Ihnen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über den Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist.

Auslandsrente

Auch Renten aus dem Ausland sind eine beitragspflichtige Einnahme.
Die Auslandsrente wird dabei einer deutschen Rente gleichgestellt
und mit dem halben Beitragsanteil zur Krankenversicherung verbeitragt.
Pflegeversicherungsbeträge sind in voller Höhe zu zahlen.

Durch den Rentenanspruch im Ausland kann eine Versicherungspflicht in der dortigen Krankenversicherung bestehen.  
Außerdem kann der Rentenbezug Auswirkungen auf eine bestehende Familienversicherung haben.

Arbeitseinkommen

Sie erzielen als Rentner Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit? Aus dem Arbeitseinkommen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Für die Krankenversicherung gilt hierbei der allgemeine Beitragssatz. Die Beitragsberechnung erfolgt vorläufig anhand Ihres aktuellsten Einkommenssteuerbescheides. Sobald Ihnen der Steuerbescheid für das entsprechende Kalenderjahr vorliegt, erfolgt eine endgültige Berechnung Ihrer Beiträge. 
 

Sie beziehen eine Auslandsrente oder Arbeitseinkommen? Bitte informieren Sie uns rechtzeitig, damit wir Sie bestmöglich beraten können.