Zahnfüllungen

Anspruch auf ausreichende und zweckmäßige Füllungstherapie

Versicherte haben im Rahmen der gesetzlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung Anspruch auf eine ausreichende und zweckmäßige Füllungstherapie. 

Arten von Zahnfüllungen

  • Amalgamfüllungen
  • Kunststoff-Füllungen im Frontzahnbereich
  • sowie Kunststoff-Füllungen im Seitenzahnbereich bei dermatologisch nachgewiesener Amalgamallergie (Allergiepass), oder bei bestehender Nierenerkrankung.
     

Kostenübernahme

Sind die oben genannten Versorgungen medizinisch notwendig, können sie über die Gesundheitskarte abgerechnet werden. Wählen Sie eine darüber hinausgehende Versorgung, z. B. Kunststoff-Füllungen im Seitenzahnbereich, oder die Anwendung besonderer Techniken bei der Verarbeitung von plastischen Kunststofffüllungen im Frontzahnbereich, müssen die Mehrkosten dieser Wunschleistungen von Ihnen selbst gezahlt werden.

Der Zahnarzt ist in diesen Fällen verpflichtet, die Kosten der „Grundversorgung“ der Füllungstherapie über die Gesundheitskarte abzurechnen und nur die Mehr- bzw. Wunschleistungen dem Patienten in Rechnung zu stellen.

Kunststofffüllungen werden ohne Mehrkosten bei Kindern bis zum 15. Lebensjahr, Schwangeren und Stillenden abgerechnet.