Versicherte haben im Rahmen der gesetzlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung Anspruch auf eine ausreichende und zweckmäßige Füllungstherapie.
2025: Aus für Amalgam in Zahnfüllungen
Über die Vor- und Nachteile der Verwendung von Amalgam in der Zahnmedizin wurde schon seit vielen Jahren intensiv und zum Teil leidenschaftlich diskutiert. Das Material, das für Zahnfüllungen genutzt wird, ist umstritten, weil es Quecksilber enthält. Das giftige Schwermetall kann unter bestimmten Umständen die menschliche Gesundheit schädigen. Ein Beschluss der Europäischen Kommission sorgt nun in der Europäischen Union dafür, dass Amalgam seit Beginn des neuen Jahres nicht mehr verwendet werden darf. Die Regelung sieht in seltenen Fällen Ausnahmen vor, wenn der behandelnde Zahnarzt eine solche Behandlung aufgrund spezifischer medizinischer Erfordernisse für zwingend notwendig hält. Dies kann beispielsweise eine Allergie sein.
Was bedeutet das Amalgam-Aus für die Versorgung der Patienten?
Es stehen Alternativen zur Verfügung, die für unsere Versicherten nicht mit Mehrkosten verbunden sind. Für die Patienten wird sich praktisch nichts ändern: Sie legen weiterhin in der Praxis Ihre Gesundheitskarte vor und werden behandelt. Kunststoff wird in aller Regel nun das Material sein, das Ihr Zahnarzt für Füllungen wählt. Wie bisher entscheidet der behandelnde Arzt im Gespräch mit dem Patienten, welches Füllungsmaterial im jeweiligen Einzelfall verwendet wird. Wichtig ist, dass die Patienten vor der Behandlung aufgeklärt werden über die Form der Versorgung, die die gesetzlichen Krankenkassen finanzieren und über mögliche Alternativen dazu. Auf dieser Grundlage kann der Patient eine Entscheidung treffen.
Gut zu wissen: Alte Amalgamfüllungen müssen nicht durch neue Kunststofffüllungen ersetzt werden.
Kostenübernahme:
Der Zahnarzt/ die Zahnärztin muss eine kostenfreie Alternative anbieten. Die Entscheidung über das alternative Material liegt jedoch bei dem Zahnarzt/ der Zahnärztin.
Wer sich für eine andere Art von Füllung, ein teureres Material oder die Anwendung besonderer Techniken bei der Verarbeitung von plastischen Füllungen entscheidet, muss die zusätzlichen Kosten selbst tragen. Die Zahnarztpraxis informiert über den Eigenanteil und vor der Behandlung wird eine schriftliche Vereinbarung über die Mehrkosten vereinbart.
Der Zahnarzt ist in diesen Fällen verpflichtet, die Kosten der „Grundversorgung“ der Füllungstherapie über die Gesundheitskarte abzurechnen und nur die Mehr- bzw. Wunschleistungen dem Patienten in Rechnung zu stellen.
Sonderregel fällt weg
Für Kinder, Schwangere und Stillende wurden bisher die Kosten für Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich durch die gesetzlichen Krankenkassen übernommen, weil für sie die Verwendung von Amalgam bereits vorher verboten war. Mit dem grundsätzlichen Verbot von Dentalamalgam fällt diese Sonderregelung für Kinder, Schwangere und Stillende ab Januar 2025 weg. Auch sie erhalten dann die vom Zahnarzt / der Zahnärztin vorgeschlagenen Füllungsmaterialien für die Behandlung von Karies im Seitenzahnbereich.