Elterngeld

Höhe und Voraussetzungen

Mütter und Väter bekommen Elterngeld vom Staat und zwar steuer- und abgabenfrei. Während sie Elterngeld beziehen, ist die Mutter oder der Vater nämlich beitragsfrei kranken- und pflegeversichert, vorausgesetzt, sie sind versicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Was ist sonst noch zu beachten?

Voraussetzungen

Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, deren Kinder ab dem 01.01.2007 geboren wurden und die

  • ihre Kinder selbst betreuen und erziehen
  • nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • für gewöhnlich in Deutschland leben.
     

Elterngeld setzt nicht voraus, dass Elternzeit genommen wird. Es steht z.B. auch Hausfrauen und Hausmännern, Auszubildenden und Selbständigen zu. Arbeitnehmer müssen jedoch ihren Anspruch auf Elterngeld geltend machen, um ihre Arbeitszeit reduzieren und das Elterngeld nutzen zu können.


Höhe

Die Höhe des Elterngeldes hängt ab vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der Eltern vor der Geburt des Kindes. Es beträgt normalerweise 65 % des Nettoeinkommens, des nach der Geburt wegfallenden Einkommens bis maximal 1800 Euro. Anspruchsberechtigte Eltern erhalten mindestens 300 Euro. Geringverdiener, Familien mit mehreren Kindern und Familien mit einer Mehrlingsgeburt bekommen ein höheres Elterngeld.

je nach Einkommen beträgt

  • Basiselterngeld zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich und
  • ElterngeldPlus zwischen 150 und 900 Euro monatlich.

Anspruchsdauer

Geburten bis 31.03.2024

Das Basiselterngeld kann vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Dabei erhält ein Elternteil Elterngeld für höchstens zwölf Monate. Nimmt sich auch der andere Elternteil Zeit für die Betreuung und Erziehung und verzichtet mindestens zwei Monate auf die volle Erwerbstätigkeit, können beide Elternteile zusammen insgesamt 14 Monate Elterngeld beziehen.

Geburten ab dem 01.04.2024

Für Geburten ab dem 01.04.2024 ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld grundsätzlich nur für maximal einen Monat und nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich.

Ausnahmen:

  • Eltern von besonders früh geborenen Kindern, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden,
  • Eltern von Zwillingen, Drillingen und weiteren Mehrlingen sowie
  • Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten,

können Basiselterngeld für mehr als einen Monat gleichzeitig bekommen.

Sobald einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen.

Basiselterngeld kann weiter grundsätzlich bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, wenn beide Elterngeld beantragen und einer der Elternteile weniger Einkommen hat als davor. Ab dem 13. Lebensmonat kann ein Elternteil allerdings nur dann Basiselterngeld bekommen, wenn der andere Elternteil im selben Zeitraum entweder kein Elterngeld oder ElterngeldPlus bezieht. Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Zwei „Bonusmonate" kommen hinzu, wenn auch der Partner für mindestens zwei Monate Elterngeld beantragt und wenn in der gesamten Zeit mindestens zwei Monate lang Erwerbseinkommen weggefallen ist. Die Eltern können die Monatsbeträge frei untereinander aufteilen. Sie können entweder nacheinander oder gleichzeitig Elterngeld bekommen. Beziehen sie es gleichzeitig, verringert sich die Zahl der Monate entsprechend. Eine alleinerziehende Mutter oder ein alleinerziehender Vater kann 14 Monate lang Elterngeld bekommen.


Antrag

Das Elterngeld wird schriftlich beantragt. Den Antrag auf Elterngeld stellen Sie am besten innerhalb der ersten drei Lebensmonate Ihres Kindes, denn die Leistung wird maximal für drei Monate rückwirkend gezahlt. Bitte wenden Sie sich für die Antragstellung an die Elterngeldstelle, die für den Wohnort Ihres Kindes zuständig ist. Welche dies ist, finden Sie hier: 

Was ist Elterngeld? | Familienportal des Bundes

Für den Antrag brauchen Sie unter anderem eine Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor und nach der Geburt. Wenn Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, z. B. weil sie familienversichert oder ohne Anspruch auf Krankengeld bei uns versichert sind, können Sie auf Nachfrage bei uns eine Bescheinigung für die Elterngeldstelle erhalten. 

Die Elterngeldstellen sollen die Angaben zum Mutterschaftsgeld elektronisch von den Krankenkassen anfordern. Dafür müssen Sie gegenüber der Elterngeldstelle angeben, dass Sie Mutterschaftsgeld beziehen oder es beantragt haben. Zusätzlich ist Ihre Zustimmung zur Datenübermittlung erforderlich. Sind Sie damit nicht einverstanden, weisen Sie bitte die erforderlichen Angaben zum Mutterschaftsgeld selbst bei der Elterngeldstelle nach. Ganz gleich, wie Sie sich entscheiden, Sie erhalten von uns nach der Geburt des Kindes zusammen mit der Zahlungsmitteilung zum Mutterschaftsgeld die Bescheinigung für die Elterngeldstelle, entweder für die Elterngeldstelle oder Ihre eigenen Unterlagen.  

 

 

Weitere Informationen
 

Bundesministerium für Familie
Hier finden Sie nützliche Informationen, Adressen der Elterngeldstellen, Fragen und Antworten zum Thema Elterngeld und einen Elterngeldrechner.

Auf welche Familienleistungen haben Sie voraussichtlich Anspruch?
Info-Tool des Bundesministerium für Familie