Ambulante Pflege

Zu Hause pflegen

Unter ambulanter Pflege versteht man die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in ihrer häuslichen Umgebung. Hier erfahren Sie mehr über unsere Leistungen.

Pflegebedürftige erhalten Geldleistungen, wenn Familienmitglieder oder andere Personen die Pflege übernehmen. Die Leistungen werden als Pflegegeld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt und sind für die Personen bestimmt, die die Pflege übernehmen.

Pflegegrad Höhe monatlich in € (bis 2024) Höhe monatlich in € (ab 2025)
1 - -
2 332 347
3 573 599
4 765 800
5 947 990
Durchgängiger Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalt von über 4 Wochen Das Pflegegeld wird bis zu 28 Tage weitergezahlt. Sollten Sie sich wieder in häuslicher Pflege befinden und nicht wie gewöhnlich zum Monatsbeginn Ihr Pflegegeld erhalten haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und teilen uns Ihr Entlassungsdatum mit.
Verhinderungspflege (Ersatzpflege) Ist die Pflegeperson mehr als 8 Stunden täglich abwesend (z.B. bei Krankenhausaufenthalt oder während des Erholungsurlaubs) zahlen wir in diesem Fall für maximal 42 Kalendertage das Pflegegeld zur Hälfte weiter. Bei der Beantragung von rückwirkenden Zeiträumen wird das entsprechend zu viel gezahlte Pflegegeld mit der Zahlung des Folgemonats verrechnet.
Kurzzeitpflege Während der Kurzzeitpflege zahlen wir für maximal 56 Tage die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter.
Auslandsaufenthalt außerhalb der europäischen Union von mehr als 6 Wochen im Kalenderjahr Laut Gesetz (§ 34 SGB XI) ruht der Anspruch auf Leistungen, solange Sie sich im Ausland aufhalten. Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten von bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr wird das Pflegegeld weitergezahlt. Bitte legen Sie nach Ihrer Rückkehr einen Nachweis vor (z.B. Flugtickets, Eintrag im Reisepass) damit wir die Pflegegeldzahlung wieder aufnehmen können.
Pflegegrad Höhe monatlich in € (bis 2024) Höhe monatlich in € (ab 2025)
1 - -
2 761 796
3 1.432 1.497
4 1.778 1.859
5 2.200 2.299

Welche Pflegedienste zugelassen sind, erfahren Sie über den PflegeFinder.

Pflegesachleistungen und Pflegegeld können miteinander kombiniert werden. Das ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn ein pflegender Angehöriger zusätzliche Unterstützung bei der Grundpflege (z. B. Duschen, Anziehen, Nahrungsaufnahme) durch einen ambulanten Pflegedienst wünscht. In diesen Fällen werden die Kosten des ambulante Pflegedienstes (Sachleistungen) von uns übernommen. Nutzt der Pflegebedürftige die Sachleistung nur teilweise, so kann der restliche Anspruch als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt werden. Die Entscheidung, in welchem Verhältnis der Pflegebedürftige Sach- und Geldleistungen miteinander kombiniert, muss im Voraus getroffen werden. An diese Entscheidung ist der Pflegebedürftige grundsätzlich sechs Monate gebunden.

Beispiel:

Es liegt Pflegegrad 2 vor. Der Pflegedienst erbringt im Januar 2025 Leistungen in Höhe von 398 €.

Bei Pflegegrad 2 beträgt die Pflegesachleistung 796,00 €. 
Es wurden somit nur 50 % der Sachleistung ausgeschöpft.
Demzufolge besteht ein Restanspruch auf Pflegegeld in Höhe von 50 %.
Der Höchstbetrag des Pflegegeldes bei Pflegegrad 2 liegt bei 347,00 €.

Daher besteht noch Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld im Januar 2025 in Höhe von 173,50 €.

Vorübergehende Ersatzpflege

Kann die häusliche Pflege in bestimmten Situationen nicht oder nicht ausreichend sichergestellt werden, weil die Pflegeperson (z. B. Familienangehöriger oder Bekannter) durch Krankheit ausfällt oder durch Urlaub verhindert ist, übernehmen wir die Kosten für die Verhinderungspflege. 

Eine besondere Qualifikation braucht die Pflegeperson, die in dieser Situation einspringt, nicht. 

Es ist auch möglich, einen ambulanten Pflegedienst oder eine stationäre Einrichtung für die Ersatzpflege zu nutzen. Vorausgesetzt wird - allerdings nur bei erstmaliger Verhinderungspflege - eine vorangegangene Pflege im häuslichen Bereich von mindestens sechs Monaten. Für Zeiträume ab 01.07.2025 entfällt die Vorpflegezeit. 

 


Höhe der Leistung, wenn die Pflege von Freunden, Bekannten oder Pflegeprofis übernommen wird

Übernehmen Pflegeprofis oder entfernte Verwandte, Freunde oder Nachbarn die Verhinderungspflege, erstatten wir folgende Pflegekosten für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr: 

 

Pflegegrad Höhe jährlich in € (bis 2024) Höhe jährlich in € (ab 2025)
2-5 bis zu 1.612 bis zu 1.685

Zudem kann der Leistungsbetrag bis zu 806 Euro (bis 31.12.2024) bzw. bis zu 843 Euro (ab 01.01.2025) aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2418 Euro (bis 31.12.2024) bzw. auf insgesamt 2.528 Euro (ab 01.01.2025) erhöht werden.


Höhe der Leistung, wenn die Pflegeperson mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist oder im gleichen Haushalt lebt

Leisten Familienangehörige bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad oder Personen, die im Haushalt des Pflegebedürftigen leben, die Ersatzpflege, tragen wir für diesen Zeitraum die Kosten bis zu einem Höchstbetrag des 1,5 fachen des entsprechenden Pflegegeldes (im Jahr 2025 beträgt bei Pflegegrad 4 die Geldleistung 800,00 € x 1,5 = 1200,00 €). Darüber hinaus können beispielsweise Fahrkosten (0,20 € pro Kilometer) sowie ein nachgewiesener Verdienstausfall bis zu einem Betrag in Höhe von 1.685,00 € erstattet werden. Die Nachweise sind uns im Original vorzulegen.

Für die Dauer der Verhinderungspflege wird die Hälfte des bis dahin bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Wird die Verhinderungspflege nur an einzelnen Tagen oder stundenweise (unter 8 Stunden täglich) in Anspruch genommen, erfolgt die Pflegegeldzahlung in voller Höhe.


Besonderheit für Personen, die zu Beginn der Ersatzpflege Pflegegrad 4 oder 5 haben und jünger als 25 Jahre sind

  • Sie können sofort Ersatzpflege bekommen. Die Pflegeperson muss Sie nicht bereits 6 Monate lang zu Hause gepflegt haben.
  • Sie haben dadurch Anspruch auf 8 Wochen Ersatzpflege pro Kalenderjahr. So lange wird unter anderem zusätzlich die Hälfte des Pflegegelds weitergezahlt.
Höhe der Leistung 2024 in € Höhe der Leistung 2025 in €
bis zu 3.386 € bis zu 3.539 €
für maximal 56 Tage pro Kalenderjahr für maximal 56 Tage pro Kalenderjahr
(1.612 € der Ersatzpflege und 100 % des nicht ausgeschöpften Kurzzeitpflege-Anspruchs, höchstens 1.774 €) für die Ersatzpflege verwenden. (1.685 € der Ersatzpflege und 100 % des nicht ausgeschöpften Kurzzeitpflege-Anspruchs, höchstens 1854 €) für die Ersatzpflege verwenden.

 

Bitte beachten Sie, dass Sie das Abrechnungsformular nach der Antragsstellung mit unserem Bewilligungsschreiben erhalten. 

24-stündige Betreuung - vorübergehender Aufenthalt

Einrichtungen der Kurzzeitpflege bieten Pflegebedürftigen eine 24-stündige Betreuung. Wie der Name schon sagt, ist der Aufenthalt nur vorübergehend.

Typische Fälle für eine Kurzzeitpflege:

  • Im Anschluss an eine stationäre Behandlung, wenn beispielsweise noch keine Pflegeperson gefunden werden konnte oder um den Angehörigen ausreichend Zeit zu geben, sich und das häusliche Umfeld auf die neue Situation vorzubereiten, wenn erstmalig Pflegebedürftigkeit festgestellt wird.
  • Die häusliche Pflege ist vorübergehend nicht möglich (zum Beispiel beim plötzlichen Ausfall der Pflegeperson).
     
Höhe der Leistung 2024 in € Höhe der Leistung 2025 in €
bis zu 1.774 € bis zu 1.854
für längstens 8 Wochen pro Kalenderjahr für längstens 8 Wochen pro Kalenderjahr
der Leistungsbetrag kann bis zu 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt 3.386 € erhöht werden der Leistungsbetrag kann bis zu 1.685 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt 3.539 € erhöht werden

Anspruch auf teilstationäre Pflege

Kann die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang geleistet werden, haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf teilstationäre Pflege in zugelassenen teilstationären Pflegeeinrichtungen, meistens tagsüber, manchmal auch nachts.

Die Höhe dieser Leistung richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad:

Pflegegrad Leistung monatlich in € (bis 2024) Leistung monatlich in € (ab 2025)
1 - -
2 689 721
3 1.298 1.357
4 1.612 1.685
5 1.995 2.085

Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können zusätzlich zu den ambulanten Pflegesachleistungen, dem Pflegegeld  oder der Kombinationsleistung in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich. Der Betrag erhöht sich am 01.01.2025 auf 131 € monatlich.

Die meisten Pflegebedürftigen werden zum Teil oder ganz von ihren Angehörigen zuhause betreut und gepflegt. Das erfordert viel Zeit und Kraft. Um Pflegende zu entlasten und die Selbständigkeit von Pflegebedürftigen zu fördern gibt es den sogenannten Entlastungsbetrag.

Dieser Betrag ist zweckgebunden für

  • zusätzliche Angebote von Pflegediensten zur Unterstützung im Alltag sowie bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  • Leistungen der Kurzzeitpflege,

Hierzu gehören zum Beispiel

  • Alltagsbegleitung
  • Einkaufshilfe
  • Haushaltshilfe
  • stundenweise Betreuung

Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Leistungserbringer finden Sie hier:

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.

Um die häusliche Pflege zu erleichtern oder ein selbstständigeres Leben zu ermöglichen, stellt wir Ihnen diese Pflegehilfsmittel zur Verfügung.

Hilfsmittel:

Informationen zu weiteren Hilfsmitteln aus dem Leistungskatalog der Krankenkasse z. B. Pflegebett, Badewannenlifter, Haltegriffe im Badezimmer finden Sie hier:
Weitere Informationen


Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel:

Hierzu gehören z. B. saugende Bettschutzeinlagen - Einmalgebrauch, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen - Einmalgebrauch/ wiederverwendbar, Schutzservietten/ Esslätzchen - Einmalgebrauch, Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel. Alle Aufwendungen für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, werden zusammengerechnet. 

Eine Ausnahme sind die mehrfachverwendbaren Bettschutzeinlagen (bis zu 2 Stück jährlich). Versicherte ab 18 Jahren zahlen hierfür einen Eigenanteil von 10 % der Rechnungssumme, wenn sie nicht von den Zuzahlungen befreit sind. 

Hierfür übernehmen wir einen monatlichen Betrag von bis zu 40 €. Dieser Betrag erhöht sich ab dem 01.01.2025 auf 42 € monatlich. 

Einen Antrag dafür finden Sie hier:

Maßnahmen erleichtern die Pflege und das Leben zu Hause

Wir beteiligen uns mit bis zu 4.000 € an Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Dieser Betrag erhöht sich ab dem 01.01.2025 auf 4.180 €.

Ein Zuschuss kann gewährt werden, wenn die Maßnahme im Einzelfall

  • die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht,
  • die häusliche Pflege erheblich erleichtert oder
  • dafür sorgt, dass der Pflegebedürftige wieder möglichst selbständig leben kann. 


Unter wohnumfeldverbessernden Maßnahmen versteht man den barrierefreien Umbau einer Wohnung oder eines Hauses. Beispielswese können Türen/ Türrahmen verbreitert, Schwellen entfernt, Badezimmer umgestaltet und Treppenlifter eingebaut werden. Außerdem bezuschussen wir den Ein- und Umbau von Möbelstücken. Auch ein Umzug kann eine bezuschussungsfähige Maßnahme sein, wenn der Umzug in eine den Anforderungen der pflegebedürftigen Person entsprechende Wohnung (z. B. Umzug ins Erdgeschoss) erfolgt. 

Zur Genehmigung des Zuschusses benötigen wir den Antrag sowie einen Kostenvoranschlag.

 

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige

Zusammen leben: Für Menschen, die Pflege benötigen, gibt es nicht nur Einrichtungen wie Alten- oder Pflegeheime. Sie können auch in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben. Die Bewohner gestalten und verbringen ihren Alltag gemeinsam und achten aufeinander.
Pflegebedürftige (Pflegegrad 1 bis 5) in ambulant betreuten Wohngruppen haben zusätzlich zu den Pflegesachleistungen oder zum Pflegegeld Anspruch auf einen monatlichen Wohngruppenzuschlag.

Wenn in der Wohngruppe zusätzliche eine weitere Person tätig ist, die zum Beispiel allgemeine, organisatorische, verwaltende, betreuende oder hauswirtschaftliche Arbeiten übernimmt, erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner zusätzlich einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich. Dieser Betrag erhöht sich ab dem 01.01.2025 auf 224 € monatlich. 

Dieser Zuschlag kann eigenverantwortlich für die Organisation sowie Sicherstellung der Pflege in der Wohngemeinschaft verwendet werden.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig drei und maximal zwölf Bewohnerinnen und Bewohnern in einer Wohngruppe
  • Mindestens drei Bewohnerinnen und Bewohner beziehen ambulante Pflegeleistungen (Pflegesachleistungen und/oder Pflegegeld oder den Entlastungsbetrag)
  • Die Mitglieder der Wohngruppe haben gemeinschaftlich eine Person beauftragt, die Hilfeleistungen unabhängig von der pflegerischen Versorgung erbringt
  • Die Pauschale wird zweckgebunden eingesetzt, der Zweck ist die gemeinschaftliche Versorgung in einer gemeinsamen Wohnung oder einem Haus mit häuslicher Versorgung
  • Bei der Wohngruppe handelt es sich nicht um eine Versorgungsform, die einer stationären Einrichtung (Pflegeheim) entspricht.