Bürokratieabbau: Arbeitsverträge künftig per E-Mail möglich
Arbeitsverträge können bald digital vereinbart werden
Die Bundesregierung hat sich am 21.03.2024, darauf geeinigt, die Schriftform im Nachweisgesetz durch die Textform gem. § 126b BGB zu ersetzen. Arbeitsverträge können damit bald digital vereinbart werden, etwa durch eine E-Mail.
Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier ist dann nicht mehr nötig. Hierüber informiert die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in einer Pressemitteilung.
Die Änderung wurde zwischenzeitlich in den bereits am 13.03.2024 beschlossenen Regierungsentwurf für das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz bzw. BEG IV) integriert.
Änderung im Nachweisgesetz
In einem Brief an die von der Neuregelung betroffenen Verbände schreibt Buschmann: „Konkret soll im Nachweisgesetz künftig der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform ermöglicht werden, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis erhält.“ Nur wenn Arbeitnehmer dies verlangten, müsse der Arbeitgeber ihnen einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung stellen. Auch bei Arbeitnehmer-Überlassungsverträgen solle im Übrigen zukünftig die Textform reichen.
Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 derzeit, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrags schriftlich niederzulegen. Es war erst zum 1. August 2022 geändert worden. Zwar betrifft das Formerfordernis theoretisch nicht die Arbeitsverträge selbst, sondern nur die im Nachweisgesetz gelisteten Bedingungen.
Allerdings werden die Nachweispflichten normalerweise direkt im Arbeitsvertrag erfüllt, sodass sich das Schriftformerfordernis fortan de facto auf den gesamten Arbeitsvertrag erstreckt.