Der Sachleistungsanspruch wird ins prozentuale Verhältnis zum Pflegegeldanspruch (je nach Pflegegrad) gesetzt: Zunächst wird berechnet, wie viel Prozent des jeweiligen Sachleistungsbetrages in Anspruch genommen wurden; danach wird der prozentuale Anteil des jeweiligen Pflegegeldes ermittelt.
Berechnungs-Beispiel:
Beispiel:
Es liegt Pflegegrad 2 vor. Der Pflegedienst erbringt im Monat Leistungen in Höhe von 380,50 €.
Der monatliche Höchstbetrag dieser Leistungen beträgt 761€. Es wurden somit 50% der Sachleistung ausgeschöpft.
Demzufolge besteht ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 50%. Der monatliche Höchstbetrag des Pflegegeldes liegt bei 332 €. Daraus ergibt sich der Anspruch auf anteiliges Pflegegeld in Höhe von 166 €.
Mit unserem Pflegegeldrechner können Sie ganz einfach Ihr anteiliges Pflegegeld berechnen. Sie haben die Möglichkeit die Berechnung auszudrucken, dann haben Sie das Ergebnis schwarz auf weiß.
Kurzzeitpflege kann nur in einer zugelassenen Einrichtung erfolgen.
Anspruch: Beim bewilligten Pflegegrad 2-5 für 56 Tage max. 1.774,- € pro Kalenderjahr.
Verhinderungspflege ist zu Hause oder in einer Einrichtung möglich. Sie kann von Privatpersonen, Pflegediensten oder Pflegeeinrichtungen erbracht werden.
Anspruch: Beim bewilligten Pflegegrad 2-5 muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben. Für max. 42 Tage pro Kalenderjahr besteht Anspruch auf max. 1.612,- € pro Kalenderjahr. Die Verhinderungspflege kann tage- und auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Die Ansprüche der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege können z.T. mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der jeweils anderen Leistung erhöht werden.
Nein. Es handelt sich um einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- € monatlich und dieser ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen in Zusammenhang mit einer der folgenden Pflegeleistungen:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege sowie der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Hierüber können die Eigenanteile, die jedem Pflegebedürftigen bei Inanspruchnahme dieser Leistungen entstehen, erstattet werden (auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrkosten).
- Leistungen der ambulanten Pflegedienste (zur allgemeinen Anleitung und Betreuung oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung)
- besondere Betreuungsangebote, z. B. Gruppen für Demenzkranke
Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel können direkt über uns schriftlich beantragt werden. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.
Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln gehören:
- saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
- Fingerlinge
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz
- Schutzschürzen - Einmalgebrauch
- Schutzschürzen - wieder verwendbar
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektionsmittel
Die Kosten werden bis maximal 40,- € monatlich übernommen.
Einen entsprechenden Antrag können Sie in unseren Kundencentern anfordern.