2025: Was bleibt, was ist neu?

Das Wichtigste im Überblick

Das Jahr 2025

Alle Jahre wieder werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die Rechengrößen 2025.

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Um die Mercedes-Benz BKK in eine weiterhin sichere Zukunft als leistungsstarke Krankenkasse zu führen, hat der Verwaltungsrat beschlossen, den individuellen Zusatzbeitragssatz ab 2025 auf 3,2 Prozent anzuheben.

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Am 1. Januar 2025 steigen die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte. Der allgemeine Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt nun 3,6 Prozent. Versicherte ohne Kinder zahlen zusätzlich einen Zuschlag von 0,6 Prozent, also 4,2 Prozent. Eltern zahlen geringere Beiträge, je nach Anzahl der Kinder. 

Neben verschiedenen beitragsrechtlichen Neuerungen wurden mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) auch Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht.

Alle Änderungen in der Pflege im Überblick

Am 1. Oktober wurde der BAföG-Höchstsatz von 812 Euro auf 855 Euro angehoben. Infolgedessen ist zum 1. Januar 2025 der Beitrag für Studierende ohne Kinder auf 150,65 Euro gestiegen. Je nach Anzahl der Kinder wird in der Pflegeversicherung ein Abschlag berücksichtigt; Studierende mit einem Kind zahlen beispielsweise 145,52 Euro im Monat, ebenso Studierende unter 23 Jahren. Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem gesetzlich festgelegten Beitragssatz und dem individuellen Zusatzbeitrag unserer Mercedes-Benz BKK.

Wenn alles nach Plan gelaufen ist, hat am 15. Januar die Anlage der elektronische Patientenakte (ePA) für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung begonnen. Ungefähr vier Wochen soll es dauern, bis alle Akten für die über 74 Millionen Versicherten angelegt sind. Mitte Februar soll es so weit sein. 

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Ein Beschluss der Europäischen Kommission sorgt nun in der Europäischen Union dafür, dass Amalgam seit Beginn des neuen Jahres nicht mehr verwendet werden darf. Die Regelung sieht in seltenen Fällen Ausnahmen vor, wenn der behandelnde Zahnarzt eine solche Behandlung aufgrund spezifischer medizinischer Erfordernisse für zwingend notwendig hält. 

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Grundsätzlich beträgt der Anspruch je Elternteil für jedes Kind bis zu 30 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt.

Befristete abweichende Regelung gilt weiterhin für 2025

Um Eltern zu entlasten wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld, im Jahr 2024 und 2025 je Elternteil für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage, erweitert. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage begrenzt.

Weitere Informationen zum Kinderkrankengeld

 

Das Bürgerentlastungsgesetz macht es möglich: Für das Steuerjahr 2024 können Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben wieder voll steuerlich geltend machen. Damit Sie als Steuerzahler möglichst wenig Aufwand haben, sind wir als Krankenkasse verpflichtet, die Höhe der gezahlten und erstatteten Beiträge dem Finanzamt zu melden. Zudem melden wir Entgeltersatzleistungen wie Kranken-, Kinderkranken-, Mutterschafts- und Verletztengeld dem Finanzamt, falls Sie sie erhalten haben.

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