So erhöhen sich die Pflegeleistungen

ab Januar 2024

Neben verschiedenen beitragsrechtlichen Neuerungen wurden mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) auch Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht.

Zum 01.01.2024 kommen folgende Entlastungen:

Pflegegrad Höhe des Pflegegeldes monatlich ab 01.01.2024
1 -
2 332 € (statt bisher 316 €)
3 573 € (statt bisher 545 €)
4 765 € (statt bisher 728 €)
5 947 € (statt bisher 901 €)
Pflegegrad Höhe der Pflege-Sachleistung monatlich ab 01.01.2024
1 -
2 761 € (statt bisher 724 €)
3 1.432 € (statt bisher 1.363 €)
4 1.778 € (statt bisher 1.693 €)
5 2.200 € (statt bisher 2.095 €)

Wenn berufstätige Personen die Pflege eines Angehörigen organisieren müssen, können sie sich bis zu zehn Tagen Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, kann ein so genanntes Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse beantragt werden.

Ab dem 01.01.2024 kann Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage jährlich für mehrere Angehörige in Anspruch genommen werden.

Eine Unterbringung im Pflegeheim ist mit hohen Kosten verbunden. Um die Eigenanteile der Pflegekosten für Pflegeheimbewohnende zu reduzieren, wurden Anfang 2022 Leistungszuschläge eingeführt, die nach Aufenthaltsdauer gestaffelt sind.

Je länger ein Bewohner im Pflegeheim wohnt, desto höher sind die Leistungszuschläge auf den Eigenanteil bei den Pflegekosten.

Diese Zuschläge werden nun für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 zum 01.01.2024 um 5 bis 10 %, wie folgt, erhöht.

  • im ersten Jahr von fünf auf 15 Prozent,
  • im zweiten Jahr von 25 auf 30 Prozent,
  • im dritten Jahr von 45 auf 50 Prozent und
  • im vierten Jahr von 70 auf 75 Prozent.

Um Familien mit pflegebedürftigen Kindern zu unterstützen, wird der Anspruch auf einen gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum 1. Januar 2024 eingeführt. Damit steht künftig ein Gesamtbetrag von bis zu 3.386 € zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.